Management Summary
Die bereits im Jahr 2019 veröffentlichten Anforderungen gemäß Artikel 449a der CRR (EU) No. 575/2013 für große Institute bezüglich der Offenlegung von ESG-Risiken einschließlich physischer Risiken und Transitionsrisiken rücken näher. Institute müssen bereits seit dem Finanzjahr 2021 klimabasierte Kennzahlen preisgeben. Der erarbeitete finale Entwurf zum Implementing Technical Standards (ITS) der EBA und die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2453 (DVO) spezifizieren diese Anforderungen insbesondere zu Klimarisiken, um den Detaillierungsgrad der zu erfassenden Informationen zu präzisieren. Dieser Fachbeitrag gibt den Status quo der Regulatorik zur Veröffentlichung von ESG-Risiken wieder. Die geforderten qualitativen und quantitativen Anforderungen werden dargestellt.
1. Einbettung des aktuellen regulatorischen Umfelds
Das Pariser Klimaschutzabkommen und die Agenda 2030 der UN haben die Weichen für eine umwelt- und sozialgerechtere Zukunft gestellt, um Europa bis 2050 klimaneutraler zu gestalten. Auf dem Weg zu einer nachhaltigen, klimaneutralen Wirtschaft kommt dem Finanzsektor eine entscheidende Rolle zu. Private Kapitalströme sollen verstärkt in Unternehmen und Branchen fließen, die Nachhaltigkeitskriterien erfüllen. Aus diesem Grund gewinnen nachhaltigkeitsbezogene Transparenz- und Offenlegungspflichten in der Kreditwirtschaft weiter an Bedeutung. Die entsprechenden bankenaufsichtlichen Regularien werden zunehmend unübersichtlicher, obwohl gerade die Offenlegungsverordnung (EU) 2021/637 auf die Harmonisierung von Transparenzanforderungen in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte abzielt (z.B. im Investitionsentscheidungs- und Anlageberatungsprozess von Finanzmarktteilnehmern). Ein darauf ausgelegtes Steuerungselement ist die EU-Taxonomie-Verordnung (EU) 2021/2178. Die darin enthaltene Vorgabe für Finanz- und Nicht-Finanzunternehmen zur Offenlegung von Informationen zur Nachhaltigkeit ihrer Geschäftstätigkeit wird von der European Banking Authority (EBA) durch neue aufsichtliche Reporting-Anforderungen1 für Institute im Rahmen der Säule 3 Berichterstattung konkretisiert.
Richtungsweisend für die Nachhaltigkeitsziele im Finanzsektor sind Ereignisse oder ESG (Environment, Social & Governance)-Faktoren, deren Eintreten den Wert einer Investition erheblich beeinflussen können. In den vergangenen Jahren sind eine Vielzahl von unter-schiedlichen Rahmenwerken, Standards und Metriken in Bezug auf das ESG-Reporting entstanden.
Abbildung 1 gewährt einen Überblick über die für Institute relevanten ESG-Offenlegungspflichten in der EU.
Abbildung 1: ESG-Offenlegungspflichten in der EU
Wie eingangs erwähnt, ist ein wesentlicher Bestandteil des EU-Nachhaltigkeits-Aktionsplans die Etablierung eines einheitlichen Klassifikationssystems (Taxonomie) für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten, um damit den Grad der ökologischen Nachhaltigkeit einer Investition zu bestimmen. Die ESG-Risiken, von denen derzeit nur „E“ (Umweltrisiko) durch die Taxonomie definiert ist, sind für die Nachhaltigkeitsziele im Finanzsektor entscheidend. Eine Wirtschaftstätigkeit soll derzeit als nachhaltig klassifiziert werden, wenn sie eins der sechs in der Taxonomie definierten Umweltziele fördert, keins der weiteren wesentlich gefährdet sowie soziale Mindeststandards erfüllt. Folgende Umweltziele wurden formuliert:
(1) Klimaschutz,
(2) Anpassung an den Klimawandel,
(3) Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen,
(4) Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft,
(5) Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung,
(6) Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Darauf aufbauend wurden für die Umweltziele eins und zwei bereits technische Bewertungskriterien2 zur Bestimmung der ökologischen Nachhaltigkeit einer Wirtschaftstätigkeit spezifiziert. Institute sind dahingehend zukünftig verpflichtet, ihre Performance einer Vielzahl unterschiedlicher Stakeholder offenzulegen. Dieser Umstand bringt für die Institute neue sowie anspruchsvolle Methoden und Aufgaben mit sich. Die Taxonomie für die vier weiteren Umweltziele folgt ab 2023.
2. Grundlegende Struktur der Offenlegung
Gemäß Artikel 449a der CRR (EU) No. 575/2013 “legen große Institute, die Wertpapiere emittiert haben, die zum Handel auf einem geregelten Markt […] zugelassen sind, Informationen zu ESG-Risiken einschließlich physischer Risiken und Transitionsrisiken ab dem 28. Juni 2022 offen […].“
Abbildung 2 Roadmap P3 ITS ESG: Umsetzung der neuen Offenlegungsanforderungen
Diese Informationen werden zu Beginn jährlich, ab dem zweiten Jahr halbjährlich offengelegt. Der erste Meldestichtag für das EBA-ESG-Offenlegung beläuft sich damit auf den 31. Dezember 2022.
Gemäß dem Vorschlag zur CRR III sollen die Offenlegungspflichten von ESG-Risiken ab 2025 auf alle Institute (d.h. über große kapitalmarktorientierte Institute hinaus) unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausgeweitet werden. Nach derzeitigem Stand bedeutet das eine jährliche Offenlegung für kleine / nicht komplexe Institute, für alle anderen gilt die halbjährliche Offenlegung.
Die neuen Berichtspflichten sowie die Ermittlung und Berechnung von ESG-KPIs sind anspruchsvoll. Die Meldetemplates verpflichten Institute, zahlreiche Informationen und Erläuterungen, die in diesem Umfang bisher nicht betrachtet wurden, anhand vorgegebener Meldetemplates zu erfassen. Um die neuen Anforderungen zu verdeutlichen, werden in den nachfolgenden Unterkapiteln die qualitativen und quantitativen Templates detailliert dargestellt.
2.1. Anforderungen an die qualitative Offenlegung
Die EBA hat in ihrem finalen Entwurf zum ITS drei Tabellen zur Offenlegung von qualitativen Informationen zu ESG-Risiken eingeführt. Die Angaben wurden im Einklang mit dem „Bericht der EBA über das Management und die Beaufsichtigung von ESG-Risiken für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen” erstellt und stützen sich auf Definitionen, Terminologien und die Struktur, die in diesem Bericht verwendet wurde.3
Auch die DVO sieht diese drei Tabellen für die qualitative Offenlegung vor.
Es wird erwartet, dass die qualitativen Offenlegungsanforderungen die quantitativen Informationen ergänzen, zum Beispiel bei der Interpretation der Informationen der Institute über kohlenstoffbezogene Aktivitäten oder über die Green Asset Ratio (GAR) im Zusammenhang mit qualitativen Informationen über die Strategien und Ziele zur Verringerung von Umweltkohlenstoff.4
Die Offenlegung der qualitativen Angaben ist in frei formatierbaren Textfeldern vorzunehmen.5
Nachfolgend veranschaulicht Abbildung 3 6 die qualitativen Offenlegungsanforderungen
Abbildung 3 Offenlegungstabellen zu den vorgeschlagenen qualitativen Informationen
Gemäß den Offenlegungsanforderungen betrachtet jede dieser Risikokategorien die drei Aspekte Geschäftsstrategie und -verfahren, Unternehmensführung sowie Risikomanagement.
Im Rahmen der qualitativen Offenlegung werden aufsichtsrechtlich die folgenden Informationen zum Geschäftsstrategie und -verfahren von den Instituten abgefragt7:
- Anpassung der Geschäftsstrategie zur Integration von Umweltfaktoren- und risiken;
- Ziele, Vorgaben und Obergrenzen für die kurz-, mittel- und langfristige Bewertung und Bewältigung von Umweltrisiken sowie Leistungsbewertung anhand dieser Ziele, Vorgaben und Obergrenzen;
- Strategien und Verfahren für die direkte und indirekte Zusammenarbeit mit neuen oder bestehenden Kunden/Gegenparteien in Bezug auf ihre Strategien zur Minderung und Verringerung von Umweltrisiken
Zur Unternehmensführung sind die folgenden Angaben offenzulegen8:
- Zuständigkeiten des Leitungsorgans im Hinblick auf die Festlegung des Risiko-Rahmenkonzepts, die Überwachung und Steuerung der Umsetzung der Ziele, Strategien und Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Umweltrisikomanagement in Bezug auf relevante Übertragungswege;
- Integration von Maßnahmen zur Steuerung von Umweltfaktoren und -risiken in interne Regelung für die Unternehmensführung, einschließlich der Rolle von Risikoausschüssen, Geschäftsbereichen und internen Kontrollfunktionen;
- Interne Regelungen für die Unternehmensführung in Bezug auf die Festlegung von Zielen, Eskalationsverfahren und Berichterstattung;
- Anpassung der Vergütungspolitik an die Ziele des Instituts hinsichtlich Umweltrisiken
In Bezug auf das Risikomanagement sind die Institute angehalten, die nachfolgenden Informationen zu veröffentlichen9:
- Die aktuellen Standards, die die Institute für das ESG-Risikomanagement verwenden (Definitionen und Methoden);
- Prozesse zur Identifizierung von Aktivitäten und Engagements, die mit Umwelt-, Sozial- und Governance-Risiken behaftet sind, unter Berücksichtigung der relevanten Übertragungskanäle und Überlegungen, die für jede Risikokategorie spezifisch sind;
- Prozesse zur Identifizierung und Überwachung von Engagements und Aktivitäten, die mit wesentlichen Umweltrisiken behaftet sind;
- Tätigkeiten, Verpflichtungen und Risikopositionen, die zur Minderung von Umweltrisiken beitragen;
- Implementierung von Instrumenten für die Identifizierung und das Management von Umweltrisiken, wie z. B. Stresstest und Szenarioanalyse;
- Beschreibung der Verbindung (Übertragungswege) zwischen Umweltrisiken und konventionellen Risikokategorien wie Kreditrisiko, Marktrisiko, operationelles Risiko und Liquiditätsrisiko.
2.2. Anforderungen an die quantitative Offenlegung
Im Rahmen der quantitativen Offenlegung fokussiert der ITS sowie die DVO lediglich Anforderungen bezüglich Risiken aus dem Klimawandel („E“ – Klima- und Umweltrisiken), die Anforderungen für „S“ & „G“ sind derzeit noch in Konkretisierung. Die Templates fordern quantitative Informationen zu Vermögensgegenständen und Risikopositionen im Anlagebuch, die im Zusammenhang mit physischen und Transitionsrisiken aus dem Klimawandel entstehen könnten.
In der jeweiligen Risiko-Rubrik sind Kennzahlen von Positionen des Instituts offenzulegen, die zum Klimawandel beitragen und eine negative Auswirkung auf die Kreditqualität der Engagements der Institute bewirken.
Folgende Positionen sind von den quantitativen Offenlegungsanforderungen betroffen:
- Geschäftstätigkeit
- Sektoren der Kontrahenten
- Standort
- Energieeffizienz
- Sicherheiten
- CO2-Emissionen
Abbildung 4 10 gewährt einen Überblick über die quantitativen Templates und deren offenzulegenden Informationen.
Abbildung 4 Quantitative Templates gemäß ITS bzw. DVO
Die ersten 4 Templates umfassen Informationen zu den Positionen, die von potenziellen oder tatsächlichen Transitionsrisiken durch den Klimawandel betroffen sind. Weiterhin sind in Template 5 Positionen des Anlagenbuches auszuweisen, die physischen Klimarisiken ausgesetzt sind.
Templates 6-10 fordern abschließend Kennzahlen von Instrumenten zur Minderung von Risiken aus dem Klimawandel. Die Einführung der GAR steht in Verbindung mit den gemäß EU-Taxonomie ausgerichteten Aktivitäten, die das Pariser Abkommen umsetzen. Die GAR gibt Auskunft über das Verhältnis von nachhaltigen Investitionen, die zu den Zielen des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel beitragen, zu den Gesamtaktiva eines Institutes. Zusätzlich soll die Banking Book Taxonomy Alignment Ratio (BTAR) weitergehende Informationen zur Einstufung von Forderungen gegenüber Nichtfinanzunternehmen geben, die nicht den Offenlegungsanforderungen der NFRD (Non-Financial Reporting Directive)11 unterliegen. Die zur Ermittlung der BTAR erforderlichen Informationen sollen von den Instituten auf einer „voluntary basis“, d.h. auf einer freiwilligen Basis, von den Geschäftspartnern abgefragt werden.
Detaillierte Erläuterungen zu den Templates
Template 112 – Anlagebuch – Indikatoren für potenzielle Transitionsrisiken aus dem Klimawandel enthält Informationen zur Kreditqualität der Risikopositionen nach Sektoren, Emissionen und Restlaufzeiten. Offenzulegen sind Bruttobuchwerte gegenüber nicht-finanziellen Kapitalgesellschaften, die in CO2-intensiven Sektoren (z.B. fossile Brennstoffe) tätig sind und die Qualität dieser Risikopositionen. Außerdem wird der Status „notleidend“, die Einstufung in Stufe 2 (Stage-2 Kredite gemäß IFRS) und der damit verbundenen Wertberichtigungen abgefragt sowie die Zuordnung auf Laufzeitbänder.13
Die Institute sind ebenfalls dazu angehalten, die Treibhausgas-Emissionen (Scope-1-, Scope-2- und Scope-3-Emissionen ihrer Gegenparteien14) offenzulegen, sofern diese Informationen bereits verfügbar sind. Im Begleitschreiben zu diesem Meldebogen sind qualitative Informationen zur Methodik und der Quelle beizufügen, wie diese Emissionen berechnet wurden. Sollte eine Schätzung der Emissionen noch nicht möglich sein, ist darüber zu informieren, wie die Einführung von Schätzverfahren und deren Offenlegung geplant ist. Die Institute müssen in der Lage sein, diese Informationen (Spalten i bis k) bis zum ersten Stichtag (30. Juni 2024) offenzulegen.15
Template 216 – Anlagebuch – Indikatoren für potenzielle Transitionsrisiken aus dem Klimawandel gibt Transitionsrisiken im Zusammenhang mit Immobiliensicherheiten abhängig von ihrer Energieeffizienz an. Die Institute legen die Bruttobuchwerte der durch Gewerbe- und Wohnimmobilien besicherten Darlehen sowie die durch Inbesitznahme erlangten Immobiliensicherheiten offen. Die offenzulegenden Informationen sind untergliedert in EU- und Nicht-EU-Ebene. Zusätzlich sind Informationen über das Energieeffizienzniveau der Sicherheiten anzugeben (Spalten b bis g in kWh/m2.17 Diese Aufteilung wird dem Etikett des Energieeffizienzzertifikats (EPC)18 entnommen.
Sollte der Energieausweis nicht vorliegen, ist der Energieverbrauch zu schätzen (Spalten o und p).19
Template 3 20 – Anlagebuch — Indikatoren für potenzielle Transitionsrisiken aus dem Klimawandel gibt Auskunft über die Angleichungsparameter und Informationen über die Scope-3-Emissionen von Instituten (finanzierte Treibhausgasemissionen, einschließlich Scope 1, 2 und 3 Emissionen der Gegenpartei) in relativen Zahlen, abhängig vom Sektor der Gegenpartei und auf Grundlage der von der International Energy Agency (IEA) vordefinierten Referenzwerte für die verschiedenen Sektoren.21 Anzugeben ist der Abstand zwischen aktuellem Wert der Angleichung und der Angleichung an das 2030-Ziel gemäß dem vorgegebenen IEA „Net Zero Emissions by 2050 Szenario“ (NZE2050).22
Distance = (Metric at reference year-(IEA Scenario metric in 2030)) / (IEA scenario metric in 2030) * 100
Beispiel: Meldung dieser Informationen23
Ein Institut hat Risikopositionen gegenüber Seeschifffahrtsunternehmen. Es hat sich u. a. für eine CO2-Intensitätskennzahl, ausgedrückt in gCO2/MJ24, entschieden, um seine Ausrichtung auf das 2030-Ziel im IEA-Szenario NZE250 zu berechnen.
Der erste Schritt für das Institut besteht darin, die relevanten Datenpunkte der Unternehmen zu sammeln, wobei externe Quellen oder selbst gemeldete Emissionen verwendet werden. Anschließend sollte das Institut die Unternehmensdaten auf Portfolioebene aggregieren und die für die Berechnung verwendete Methodik offenlegen. Sobald die Portfoliokennzahl zum nächstgelegenen verfügbaren Referenzdatum berechnet ist, z. B. in diesem Fall 28,8 gCO2/MJ (fiktive Angabe), muss sie mit der 2030-Projektion des IEA-Szenarios NZE2050 verglichen werden. In der Version 2021 dieses Szenarios (das regelmäßig aktualisiert wird) liegt der zu berücksichtigende Wert für 2030 bei 23,4 cCO2/MJ.
Nach der o.g. Formel würde der für diese Kennzahl anzugebende Abstand 100*((28,8 – 23,4) / 23,4) = 23 % betragen.
Institute, die bereits Informationen über ihren CO2-Fußabdruck und ihre Scope-3 Emissionen schätzen, müssen diese im Template 3 offenlegen, die verwendete Methodik erläutern sowie die Datenquellen beifügen. Institute, die ihre Scope-3 Emissionen noch nicht schätzen, müssen ihre Pläne zur Einführung von Schätzungsmethoden und Offenlegung dieser Informationen angeben. Bis zum 30. Juni 2024 müssen alle Institute in der Lage sein, derartige Informationen offenzulegen. Offenzulegen25 sind:
- der Bruttobuchwert der Risikopositionen gegenüber jedem der im Template aufgeführten Sektoren, einschließlich Forderungen, Schuldverschreibungen und Eigenkapitalinstrumenten im Anlagebuch;
- die relativen CO2-Emissionen der Exposures nach Sektoren, ausgedrückt in der für jeden Sektor relevanten Ausrichtungskennzahl gemäß dem vorliegenden Template;
- der Abstand zum NZE2050-Szenario26 der IEA für nachhaltige Entwicklung (Zeit-punkt), ausgedrückt in Prozentpunkten.
Auf der Website der IEA finden die Institute die relevanten Informationen und die für die einzelnen Sektoren geltenden Szenarioindikatoren für 2030. Insbesondere können sich die Institute auf den “Net Zero by 2050 – A Roadmap for the Global Energy Sector” beziehen, den die IEA jährlich veröffentlicht27. Die spezifischen Datenpunkte und Indikatoren können bei der IEA heruntergeladen werden28.
Template 4 29 – Anlagebuch – Indikatoren für potenzielle Transitionsrisiken aus dem Klimawandel enthält die Risikopositionen gegenüber den 20 kohlenstoffintensivsten Unternehmen. Bereitzustellen sind aggregierte und anonymisierte Informationen über den Bruttobuchwert der Risikopositionen gegenüber bis zu 20 Gegenparteien, die weltweit zu den CO2-intensivsten Unternehmen gehören. Es fordert Informationen über die durchschnittliche Laufzeit der Positionen, die Auskunft darüber gibt, wie diese Engagements durch längerfristige Transitionsrisiken beeinflusst werden können. Unter Zuhilfenahme von öffentlich zugänglichen und genauen Informationen werden die 20 Gegenparteien identifiziert, die zu den 20 kohlenstoffintensivsten Unternehmen der Welt gehören. Als zulässige Datenquellen können bspw. die Carbon Majors Database oder Thomson Reuters herangezogen werden. Die Datenquellen, die zur Ermittlung der enthaltenen Unternehmen verwendet wurden, sind in der begleitenden Beschreibung zu erläutern.30 Sofern Institute Informationen in diesem Template ganz oder teilweise auslassen, ist darüber im Rahmen der Säule 3 Berichterstattung zu informieren.31
Template 5 32 – Anlagebuch – Indikatoren für potenzielle physische Risiken aus dem Klimawandel enthält Angaben über die Risikopositionen im Anlagebuch, einschließlich Darlehen und Krediten, Schuldverschreibungen und Eigenkapitalinstrumenten, die weder zu Handelszwecken noch zur Veräußerung gehalten werden. Offenzulegen sind Risikopositionen gegenüber nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften, über immobilienbesicherte Kredite und durch Inbesitznahme erlangte Immobiliensicherheiten, die chronischen und akuten (langfristig oder kurzfristig) klimabedingten Gefahren ausgesetzt sind. Zusätzlich ist eine Aufschlüsselung nach Wirtschaftszweigen und Geografie des Standorts der Tätigkeit der Gegenpartei oder der Sicherheit vorzunehmen. Zur Identifizierung von geografischen Gebieten, die anfällig für bestimmte klimabedingte Gefahren sind, müssen die Institute spezielle Portale und Datenbanken (bspw. Deutscher Wet-terdienst) nutzen. Informationsquellen und Methoden sind in der beigefügten Beschreibung zu erläutern. In Anbetracht der Tatsache, dass sich physische Risiken langfristig materialisieren können, sind die Institute angehalten, die sektoralen und geografischen Informationen durch Informationen über die Restlaufzeit der Positionen zu ergänzen.33
Anhand von Kennzahlen bzw. KPIs soll in den nachfolgenden Templates aufgezeigt werden, welche Instrumente nach EU-Taxonomie zur Minderung von Klimaschäden gehalten werden. Dabei werden die Positionen nach verschiedenen Kontrahenten und Umweltzielen aufgeschlüsselt.
Die Institute legen in Template 6 – Zusammenfassung der wichtigsten Leistungsindikatoren (KPI) für taxonomiekonforme Risikopositionen eine Zusammenfassung über die auf Grundlage der Templates 7 und 8 berechneten KPIs (Leis-tungsindikatoren) vor, einschließlich der GAR.
Template 7 34 – Risikomindernde Maßnahmen enthält Vermögenswerte, die für die Berechnung der GAR im Sinne der Taxonomie-Verordnung Artikel 8 erforderlich sind. Offenzulegen sind Informationen über den Bruttobuchwert der Darlehen und Kredite, Schuldverschreibungen und Eigenkapitalinstrumente, gegliedert nach Art der Gegenpartei. Darüber hinaus sind Angaben über die Taxonomiefähigkeit und -konformität im Hinblick auf die Umweltziele Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel zu ergänzen. Während die GAR gemäß der Taxonomie-Verordnung zweimal zu schätzen und offenzulegen ist:
- einmal basierend auf der Taxonomiekonformität der Umsatzerlöse ihrer Gegenpartei für Risikopositionen, die nicht der Finanzierung bestimmter festgelegter Tätigkeiten dienen (Kredite mit allgemeinem Verwendungszweck) und
- einmal basierend auf der Taxonomiekonformität der Investitionsausgaben (CapEx) der Gegenpartei für dieselben Risikopositionen aus Krediten mit allgemeinem Verwendungszweck,
ist im vorliegenden Meldebogen die GAR lediglich einmal offenzulegen, basierend auf der Taxonomiekonformität der Umsatzerlöseder Gegenpartei, bezogen auf Kredite mit allgemeinem Verwendungszweck.35
Zum ersten Stichtag (31. Dezember 2023) sind diese Informationen von den Instituten offenzulegen.
Die Informationen zur GAR müssen vollständig mit den Informationen übereinstimmen, die die Institute gemäß Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung offenlegen müssen.
Wie auch die anderen Templates gibt Template 7 Auskunft darüber, inwieweit die Tätigkeiten von Instituten als ökologisch nachhaltig im Sinne der Artikel 3 und 9 der Verordnung (EU) 2022/852 eingestuft werden. Diese Informationen sind wichtig, um zu verstehen, wie die Institute ihre klimawandelbedingten Risiken durch die Finanzierung von Tätigkeiten, die zu den Umweltzielen der Taxonomie bzw. zur Eindämmung und Anpassung an den Klimawandel beitragen, abmildern.
Gemäß der Taxonomie-Verordnung wird zum einen nach Sektoren und zum anderen im Hinblick auf die ökologische Nachhaltigkeit im Rahmen der Eindämmung und Anpassung an den Klimawandel unterteilt. Folgende Vorgaben gelten bei der Schätzung des ökologisch nachhaltigen Exposures36 :
I. Zweckgebundene Kredite, bei denen die Verwendung der Erlöse bekannt ist, wie z. B. bei Spezialkrediten zur Projektfinanzierung, müssen die Institute den Bruttobuchwert der Forderungen in dem Maße und zu dem Anteil als ökologisch nachhaltig betrachten, in dem das finanzierte Projekt oder die finanzierte Tätigkeit als wesentlicher Beitrag zur Eindämmung des Klimawandels oder zur Anpassung an den Klimawandel im Sinne der Artikel 10 bis 15 der Taxonomie-Verordnung oder als Ermöglichungstätigkeit im Sinne von Artikel 16 gilt und die in Artikel 3 derselben Verordnung genannten Kriterien erfüllt. Die Bewertung erfolgt auf der Grundlage der von der Gegenpartei vorgelegten Informationen über das Projekt oder die Aktivitäten, für die die Erlöse verwendet werden.
II. Bei nicht zweckgebundenen Krediten, bei denen die Verwendung der Erlöse nicht bekannt ist, müssen sich die Institute auf die Informationen stützen, die die Gegenpartei gemäß Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung offenlegen muss, insbesondere auf die Informationen über den Anteil ihres Umsatzes, der aus Produkten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit Wirtschaftstätigkeiten stammt, die gemäß Artikel 3 der Taxonomie-Verordnung für jedes Umweltziel (Eindämmung/Anpassung des Klimawandels) als ökologisch nachhaltig eingestuft werden.
III. Bei Krediten, die mit Wohnimmobilien besichert sind, bei durch Inbesitznahme erlangten Sicherheiten und bei Krediten an Kommunen zur Wohnungsbaufinanzierung erfolgt die Ausrichtung des Exposures an der Taxonomie auf Grundlage eines vereinfachten Ansatzes unter Berücksichtigung des EPC-Labels der Sicherheiten und muss nur für das Umweltziel Eindämmung des Klimaschutzes durchgeführt werden. Die Institute wenden die Taxonomie-Screening-Kriterien für die Wirtschaftstätigkeit “Erwerb und Besitz von Gebäuden” an, um den Grad der Ausrichtung des Exposures an der Taxonomie auf Grundlage des EPC-Labels zu be-stimmen. Die Informationen müssen auf bilateraler Basis erhoben werden.
IV. Bei Retailkrediten für die Renovierung von Wohngebäuden muss die Bewertung ebenfalls auf der Grundlage des EPC-Labels des Hauses erfolgen, und die Institute müssen die Screening-Kriterien der Taxonomie für die Tätigkeit “Renovierung bestehender Gebäude” und das Umweltziel der Eindämmung des Klimawandels anwenden. Die Informationen müssen ebenfalls auf bilateraler Basis erhoben werden.
V. Bei Kfz-Krediten, die für den Erwerb von Fahrzeugen gewährt werden, muss die Bewertung auch auf der Energieeffizienz (Energielabel) des Fahrzeugs beruhen. Die Institute müssen die in der Taxonomie-Verordnung für den Wirtschaftszweig “Beförderung mit Motorrädern, Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen” festgelegten Prüfkriterien anwenden. Die Informationen sind bilateral zu erheben.
Darüber hinaus ist von den Instituten für die Ziele Eindämmung/Anpassung des Klimawandels das Volumen der Spezialkredite aufzuschlüsseln, um aufzuzeigen, in welchem Umfang sie bspw. CapEx-Investitionen finanzieren, um nachhaltiger zu werden. Übergangs- und Ermöglichungsaktivitäten sind ebenfalls offenzulegen.37
Die offenzulegenden Informationen in Template 8 – GAR (%) basieren auf den Informationen aus Template 7. Diese beinhalten die GAR des Instituts, einschließlich einer Aufschlüsselung nach Umweltzielen und Gegenparteien, für Spezialfinanzierungen, Übergangs- und Grundlagentätigkeiten sowie die Gesamt-GAR. Die Institute sollen darlegen, in welchem Umfang ihre Tätigkeiten als ökologisch nachhaltig eingestuft werden können. Die Interessenträger sollen die Maßnahmen zur Minderung der aus dem Klima-wandel entstehenden Transitionsrisiken sowie physischen Risiken verstehen.38
Wie zuvor bereits erläutert, ist die GAR auch in diesem Meldebogen nur einmal, basierend auf der Taxonomiekonformität der Umsatzerlöse der Gegenpartei und ausgehend von Krediten mit allgemeinem Verwendungszweck, offenzulegen.
Die Informationen sind erstmalig zum Stichtag am 31. Dezember 2023 offenzulegen.
Ergänzend zu den GAR-Informationen in den Templates 6, 7 und 8 enthält Template 9 – Risikomindernde Maßnahmen: BTAR zusätzliche und gesonderte Informationen im Hinblick auf die Umweltziele des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel bezogen auf Gegenparteien, die Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften sind und keinen Offenlegungspflichten der NFRD 39 unterliegen. Diese Informationen sind die Grundlage für die Berechnung der BTAR.40
Am 17. Oktober 2022 hat die EBA eine Stellungnahme zu den von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Änderungen am finalen Entwurf des ITS veröffentlicht. Die EBA akzeptiert zwar die beiden von der Kommission vorgeschlagenen inhaltlichen Änderungen zur Verbesserung der Verhältnismäßigkeit, besteht aber darauf, dass die Institute alle Anstrengungen unternehmen sollten, um die relevanten Informationen zu sammeln und offenzulegen, die in der BTAR enthalten sind. Die von der Europäischen Kommission vorgelegte Version des ITS enthält im Vergleich zu dem von der EBA im Januar 2022 vorgelegten finalen Entwurf des ITS zwei wesentliche Änderungen, die sich hauptsächlich auf die Berechnung und Offenlegung der BTAR beziehen. Insbesondere hat die Kommission Änderungen vorgeschlagen, um zu betonen, dass
- die Institute sich für die Offenlegung dieser Informationen entscheiden „können” und nicht dazu verpflichtet sind; dies auf der Grundlage „bestmöglichen Bemühens” (best effort basis) zu tun, und
- die Erhebung der Informationen bei den Gegenparteien auf „freiwilliger Basis” erfolgt, einschließlich der Tatsache, dass die Institute die Gegenparteien über den freiwilligen Charakter dieser Informationsanforderung informieren müssen. 41
Für die Unternehmen, die nach Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung nicht offenlegungspflichtig sind, erfolgt die Erhebung der Informationen auf freiwilliger Basis im Rahmen des Kreditvergabe und -überwachungsprozesses oder anhand von Schätzungen unter Zuhilfenahme eines einfachen Ansatzes und unter Berücksichtigung der Haupttätigkeit der Gegenpartei. Im Falle von gewerblichen Immobilien werden die Informationen basierend auf dem EPC-Label der Sicherheit ausschließlich für das Umweltziel Eindämmung des Klimawandels und unter Berücksichtigung der Taxonomie-Screening-Kriterien für die Wirtschaftstätigkeit „Erwerb und Besitz von Gebäuden“ erhoben. Die Anpassung der Risikopositionen gegenüber diesen Gegenparteien wird für die Berechnung der BTAR verwendet.42
Sollten Institute nicht in der Lage sein, die relevanten Informationen auf freiwilliger Basis zu erheben oder zu schätzen, oder dies zu übermäßigen Belastungen für sie oder die Gegenpartei führen, so sind die Gründe und die Gegenparteien im beigefügten Text zu erläutern.43
Gemäß DVO ist der erste Offenlegungsstichtag der 31. Dezember 2024. Es besteht keine Verpflichtung, diese Informationen vor dem 1. Januar 2025 offenzulegen.
Abschließend bezieht sich Template 10 – Sonstige Klimaschutzmaßnahmen, die nicht unter die Verordnung (EU) 2020/852 fallen, auf die sonstigen Maßnahmen, die beim Übergangs- und Anpassungsprozess bzgl. der Ziele des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel unterstützen. Enthalten sind jene Risikopositionen, die nicht Gegenstand in Template 7 und 8 sind. In den Erläuterungen zum Template ist ausführlich der Charakter und die Art der Risikominderungsmaßnahmen anzugeben, einschließlich der damit verbundenen Gegenparteien und der zeitlichen Planung der Maßnahmen. Darüber hinaus sollte erläutert werden, warum diese Risikopositionen nicht in der GAR berücksichtigt werden sowie alle anderen Informationen bereitgestellt werden, die zum Verständnis des Risikomanagements beitragen.
3. Ein Praxisbeispiel: GAR & BTAR Berichtspflicht
Abbildung 5 Eingangsgrößen GAR
Abbildung 6 Eingangsgrößen BTAR
Ausgangssituation (ein Beispiel):
Ausgangssituation (ein Beispiel):
Kredite an nichtfinanzielle Unternehmen (NFRD-pflichtig) | 150 Mio. € |
davon Taxonomie – fähig | 100 Mio. € |
davon Taxonomie – konform | 20 Mio. € |
davon „ermöglichend“ | 10 Mio. € |
Kredite an nichtfinanzielle Unternehmen (nicht NFRD-pflichtig) | 300 Mio. € |
davon Taxonomie – fähig | 120 Mio. € |
davon Taxonomie – konform | 40 Mio. € |
davon „ermöglichend“ | 10 Mio. € |
Staatsanleihen | 15 Mio. € |
Zentralbankguthaben | 4 Mio. € |
Aus den Zahlen in o.g. Beispiel ergeben sich für die Templates 7 und 8 folgende Werte:
Template 7 – Minderungsaktivitäten – Vermögenswerte für die Berechnung der GAR
4. Herausforderungen und Ausblick
Die vorangegangenen Konsultationspapiere der EBA ließen bereits erahnen, dass ein hoher Aufwand notwendig sein würde, um den Offenlegungsanforderungen Rechnung zu tragen.
Mit Veröffentlichung des finalen Entwurfs zum ITS wurde diese Erwartung erfüllt. Die Institute stehen dadurch vor zusätzlichen Herausforderungen wie
- Prozessbedingte Umsetzung
- Datenanforderung- und -bereitstellung
- Datenintegration in bestehende Systeme
- Granularität der Informationen im Rahmen der neu hinzugekommenen BTAR
- Verfügbarkeit und Verlässlichkeit ESG-spezifischer Daten
Die wesentlichste aller Herausforderungen stellt für die Institute der Aufbau eines ESG-Datenhaushalts dar, denn für die Umsetzung der Vielzahl an Anforderungen, müssen die Institute neben der Datenbeschaffung und -verarbeitung weitere Herausforderungen in Bezug auf das ESG-Reporting berücksichtigen:
Fehlender allgemeingültiger ESG-Reporting Standard
Über die vergangenen Jahre sind eine Vielzahl von Rahmenwerken und Standards von verschiedenen Initiatoren mit abweichenden Datenanforderungen, Methodiken und Fokus (E, S und G) entwickelt worden. Beispielhaft seien an dieser Stelle die Standards der EU-Kommission wie die Taxonomie-VO, SFDR oder die Leitlinien für Berichterstattung nichtfinanzieller Informationen zu nennen. Es bleibt jedoch festzuhalten, dass derzeit kein allgemeingültiger ESG-Reporting Standard existiert, auf den die Institute zurückgreifen können und so mit einer Vielzahl von unterschiedlichen Datenanforderungen konfrontiert werden. Um die Berichterstattung für Adressaten nachvollziehbar und vergleichbar zu machen, sollte ein allgemeingültiger Standard entwickelt werden. Aus diesem Grund hat die EU-Kommission die delegierte Verordnung zu Artikel 8 der Taxonomie veröffentlicht. Im Rahmen der CRSD wird ein EU-weit einheitlicher Reporting-Standard für nichtfinanzielle Informationen eingeführt und der Anwenderkreis wesentlich erweitert. Die CRSD wird ab 2023 Anwendung finden. Anschließend soll im Jahr 2024 die erste Be-richterstattung erfolgen.
Definition adressatengerechter und ESG-relevanter Leistungsindikatoren (KPIs)
Je nach Standard werden allgemeingültige und branchenspezifische KPIs zu allen ESG-Dimensionen gefordert, bspw. ist die GAR eine gesetzlich definierte Kennzahl, die auf Daten der Gegenpartei (Kreditnehmer) angewiesen ist.
Folgende KPIs werden zunächst von der EBA für die Institute vorgeschlagen44 :
- Environmental: Treibhausgasemissionen in CO2-Äquivalenten, Energieverbrauch (in Gigawattstunden) und Wasserverbrauch (in Tonnen)
- Social: Geschäftstätigkeit in ländlichen, unterentwickelten Gegenden; Frauenquote; Fortbildungsprogramme für Mitarbeitende; Vorfälle von Problemen mit Datensicherheit
- Governance: Compliance mit OECD-Richtlinien, Vorhandensein von Diversity-Strategien, Einhaltung von Reportingpflichten
Anschließend sind die gewählten KPIs untereinander auf Angemessenheit und Stimmigkeit zu prüfen. Da im Vergleich zu allgemeinen KPIs die Trennschärfe und Validität bei branchenspezifischen KPIs höher ist, ist es notwendig, dass Institute zunächst institutsspezifische KPIs auswählen, die an die externen Reportinganforderungen anzupassen sind.
ESG-Datenerhebung zur Abbildung des Reportings inkl. KPIs
Die Institute können Daten sowohl von externen Anbietern aber auch durch interne Datenerhebung beschaffen. Es gibt zwar bereits einige ESG-Ratinganbieter, allerdings unterscheiden sich die Ratings, Scorings und Rankings erheblich. Externe Anbieter berücksichtigen in der Regel lediglich die öffentlich zugänglichen Informationen (bspw. Nachhaltigkeitsberichte). Aus diesem Grund sind oft nur börsennotierte oder NFRD-pflichtige Unternehmen enthalten. Da sich externe Anbieter für Informationen zu nicht-börsennotierten Unternehmen und KMUs nur bedingt eignen, stehen die Institute vor der Herausforderung, die Daten intern zu erheben, um externe Daten zu valideren sowie quantitative und qualitative Datenlücken zu schließen. Informationen über bspw. Energieeffizienzklassen von Immobiliensicherheiten, die Konformität der Mittelverwendung mit der Taxonomie-Verordnung oder die CO2-Emissionen (Scope -3) sind von ihren Kunden bereits im Kreditprozess abzufragen. Die Hauptaufgabe liegt in der Anpassung des Kreditvergabe- und Überwachungsprozesses um alle relevanten ESG-Daten für Risikomanagement-, Controlling- und Reporting vorliegen zu haben.
Um der Vielzahl an Anforderungen zum ESG-Reporting gerecht zu werden, ist eine umfassende Integration von ESG-Informationen in den Datenhaushalt von Instituten zukünftig unerlässlich. Gleichzeitig sind unterschiedlichste Bereiche der Institute von den Anforderungen betroffen, d.h. insbesondere Risikomanagement, Rechnungswesen und Meldewesen müssen für das ESG-Reporting verstärkt kollaborieren. Da sich das Thema ESG-Reporting sehr dynamisch entwickelt, müssen die Institute die Relevanz der Anforderungen sowie resultierende Auswirkungen auf ihr Geschäftsmodell und damit verbundene Umsetzungskosten frühzeitig bewerten.
Wie kann ADVISORI unterstützen
ADVISORI berät seine Kunden hinsichtlich der neuen Anforderungen zum ESG-Reporting, unterstützt sie bei der Implementierung von qualitativen und quantitativen Vorgaben und den damit verbundenen datenbezogenen und prozessualen Grundlagen.
Über die Autorin
Kristin Schunke ist als Unternehmensberaterin mit dem Schwerpunkt bankaufsichtsrechtliches Meldewesen für ADVISORI bei unseren Kunden tätig. Ihre Fokusgebiete sind die Analyse und Implementierung von Meldewesen-spezifischen Anforderungen sowie deren Anbindung, Verarbeitung und die darauf aufbauende Meldeerstellung über die Systeme BAIS und ABACUS. Durch ihre vorherige Tätigkeit bei einer renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft profitiert sie von ihrer mehrjährigen Erfahrung in der Beratung und fungiert als Schnittstelle zwischen dem Fachbereich und der IT.
1) ITS sowie DVO
2) ITS sowie DVO
3) https://www.eba.europa.eu/eba-publishes-its-report-management-and-supervision-esg-risks-credit-institutions-and-investment
4) Vgl. Final draft implementing technical standards on prudential disclosures on ESG risks in accordance with Article 449a CRR (EBA/ITS/2022/01), S.26 Nr. 69
5) Vgl. DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2453 DER KOMMISSION vom 30. November 2022 zur Änderung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 festgelegten technischen Durchführungsstandards im Hinblick auf die Offenlegung der Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken, Anhang II „Anhang XL“ – Erläuterungen zur Offenlegung von ESG-Risiken, S. 17
6) In Anlehnung an Final draft implementing technical standards on prudential disclosures on ESG risks in accordance with Article 449a CRR (EBA/ITS/2022/01), S.26
7) Vgl. Final draft implementing technical standards on prudential disclosures on ESG risks in accordance with Article 449a CRR (EBA/ITS/2022/01), S.27 Nr. 73
8) Vgl. Final draft implementing technical standards on prudential disclosures on ESG risks in accordance with Article 449a CRR (EBA/ITS/2022/01), S.26-27 Nr. 72
9) Vgl. Final draft implementing technical standards on prudential disclosures on ESG risks in accordance with Article 449a CRR (EBA/ITS/2022/01), S.27 Nr. 74
10) In Anlehnung an Deloitte Artikel – Pillar 3: Verbindliche Standards der EBA zu mehr Nachhaltigkeitstransparenz, www2.deloitte.com/de/de/pages/audit/articles/pillar-3-offenlegung-esg-risiken.html
11) Zukünftig CRSD
12) Unveränderliches Format
13) Vgl. Final draft implementing technical standards on prudential disclosures on ESG risks in accordance with Article 449a CRR (EBA/ITS/2022/01), S. 16-17
14) Scope 1 = direkte Emissionen, Scope 2 = indirekte Emissionen aus eingekaufter Energie und Scope 3 = indirekte Emissionen innerhalb der Wertschöpfungskette. Beispiele für Scope-3 Emissionen: Versorgung wie Strom und Essen, Reisen, Mülltrennung, Transport und Logistik, Investitionen, geleaste Gegenstände and Franchises
15) Vgl. DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2453 DER KOMMISSION vom 30. November 2022 zur Änderung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 festgelegten technischen Durchführungsstandards im Hinblick auf die Offenlegung der Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken, Anhang II „Anhang XL“ – Erläuterungen zur Offenlegung von ESG-Risiken, S. 23
16) Unveränderliches Format
17) Vgl. DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2453 DER KOMMISSION vom 30. November 2022 zur Änderung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 festgelegten technischen Durchführungsstandards im Hinblick auf die Offenlegung der Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken, Anhang II „Anhang XL“ – Erläuterungen zur Offenlegung von ESG-Risiken, S. 27
18) EPC von einem Mitgliedsstaat anerkanntes Zertifikat, welches ein Energieniveau eines Gebäudes berechnet gemäß der Energy Performance of Buildings Directive 2010/31/EU. Energieeffizienz umfasst i. S. d. Art. 3 Nr. 12 Tax. VO eine effizientere Energienutzung entlang der gesamten Energieversorgungskette von der Erzeugung bis zum Endverbrauch.
19) Annex XXXIX – Prudential disclosures on ESG risks – Template 2 Banking book – Climate change transition risk: Loans collateralised by immovable property – Energy efficiency of the collateral
20) Format flexibel, lediglich feste Spalten, variable Zeilen
21) Vgl. Final draft implementing technical standards on prudential disclosures on ESG risks in accordance with Article 449a CRR (EBA/ITS/2022/01), S. 18
22) www.iea.org/reports/world-energy-model/net-zero-emissions-by-2050-scenario-nze
23) Vgl. Final draft implementing technical standards on prudential disclosures on ESG risks in accordance with Article 449a CRR (EBA/ITS/2022/01), S. 18
24) Abgabe für den Energieverbrauch bzw. Treibhausgasemission in Gramm CO2 pro Megajoule
25) Vgl. Final draft implementing technical standards on prudential disclosures on ESG risks in accordance with Article 449a CRR (EBA/ITS/2022/01), S. 18
26) www.iea.org
28) www.iea.org/data-and-statistics/data-product/net-zero-by-2050-scenario
29) Unveränderliches Format
30) Vgl. DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2453 DER KOMMISSION vom 30. November 2022 zur Änderung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 festgelegten technischen Durchführungsstandards im Hinblick auf die Offenlegung der Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken, Anhang II „Anhang XL“ – Erläuterungen zur Offenlegung von ESG-Risiken, S. 29
31) Vgl. Final draft implementing technical standards on prudential disclosures on ESG risks in accordance with Article 449a CRR (EBA/ITS/2022/01), S. 20
32) Unveränderliches Format
33) Vgl. DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2453 DER KOMMISSION vom 30. November 2022 zur Änderung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 festgelegten technischen Durchführungsstandards im Hinblick auf die Offenlegung der Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken, Anhang II „Anhang XL“ – Erläuterungen zur Offenlegung von ESG-Risiken, S. 30
34) Unveränderliches Format
35) Vgl. DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2453 DER KOMMISSION vom 30. November 2022 zur Änderung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 festgelegten technischen Durchführungsstandards im Hinblick auf die Offenlegung der Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken, Anhang II „Anhang XL“ – Erläuterungen zur Offenlegung von ESG-Risiken, S. 33
36) Vgl. Final draft implementing technical standards on prudential disclosures on ESG risks in accordance with Article 449a CRR (EBA/ITS/2022/01), S. 23-24
37) Vgl. Final draft implementing technical standards on prudential disclosures on ESG risks in accordance with Article 449a CRR (EBA/ITS/2022/01), S. 24
38) Vgl. DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2453 DER KOMMISSION vom 30. November 2022 zur Änderung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 festgelegten technischen Durchführungsstandards im Hinblick auf die Offenlegung der Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken, Anhang II „Anhang XL“ – Erläuterungen zur Offenlegung von ESG-Risiken, S. 40
39) künftig CRSD
40) Vgl. Final draft implementing technical standards on prudential disclosures on ESG risks in accordance with Article 449a CRR (EBA/ITS/2022/01), S. 24
41) Vgl. Opinion oft he European Banking Authority on the European Commission’s amendments relating to the final draft Implementing Technical Standards on prudential disclosures on ESG risks in accordance with Article 449a CRR (EBA/Op/2022/11), S. 2-4
42) Vgl. Final draft implementing technical standards on prudential disclosures on ESG risks in accordance with Article 449a CRR (EBA/ITS/2022/01), S. 25
43) Vgl. Final draft implementing technical standards on prudential disclosures on ESG risks in accordance with Article 449a CRR (EBA/ITS/2022/01), S. 25