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Status Quo zur Offenlegung von ESG-Risiken


Management Summary


Die 2019 verlautete Verpflichtung nach Artikel 449a der CRR (EU) No. 575/2013 an große Institute bezüglich der Offenlegung von ESG-Risiken einschließlich physischer Risiken und Transitionsrisiken rückt näher. Institute müssen bereits für das Finanzjahr 2021 klimabasierte Kennzahlen preisgeben. Der erarbeitete Entwurf implementing technical standards (ITS) der EBA spezifiziert Anforderungen insbesondere zu Klimarisiken, um den Detaillierungsgrad der zu erfassenden Informationen zu präzisieren. Dieser Fachbeitrag gibt einen Status quo der Regulatorik zur Veröffentlichung von ESG-Risiken wieder. Die geforderten qualitativen und quantitativen Anforderungen werden dargestellt. Dabei ist die Integration von ESG-Risiken im Risikomanagement unabkömmlich. Die EZB fordert explizite Maßnahmen zu dessen Einbettung, welche nachfolgend schrittweise aufbereitet sind. Darüber hinaus erfolgt eine Einschätzung, wie Kreditinstitute der Verpflichtung gerecht werden können.


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1. Status quo zur Offenlegung von ESG-Risiken


Seit dem Pariser Abkommen und der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung im Jahr 2015 werden weitere Schritte unternommen, um Europa bis 2050 klimaneutraler zu gestalten. Aufsichtsrechtliche Schwerpunkte wie nachhaltige Unternehmensstrukturen und -tätigkeiten gewinnen auf europäischer und deutscher Ebene zunehmend an Bedeutung.


Die ESG-Offenlegung stellt aktuell folgende Anforderungen an Institute:



Die CSR-Richtlinie verpflichtet seit 2017 große Unternehmen mit durchschnittlich 500 Mitarbeitern jedes Jahr zur Veröffentlichung von nichtfinanziellen Themen. Seit 2018 müssen Unternehmen im Rahmen der Non-Financial Reporting Directive (NFRD) ESG-Informationen publizieren. Die seit dem 12.07.2020 in Kraft getretene Taxonomie-Verordnung (VO) definiert nachhaltige Aktivitäten im Sinne eines gemeinsamen europäischen Klassifizierungssystems. Artikel 8 der VO konkretisiert Parameter zur Umweltleistung von Vermögenswerten und wirtschaftlichen Tätigkeiten. Diese umfassen finanzielle und nichtfinanzielle Informationen, die NFRD Unternehmen veröffentlichen müssen. Die Berichterstattung für Finanzunternehmen und Großbanken werden im Rahmen der zu meldenden Kennzahlen im EU “Disclosure Delegated Act” seit April 2021 spezifiziert. Insbesondere ist die Hauptkennzahl Green Asset Ratio (GAR) zu veröffentlichen, die das in taxonomisch orientierte Wirtschaftsaktivitäten investierte Vermögen in Relation zum Gesamtvermögen setzt.


Nach Artikel 449a der CRR (EU) No. 575/2013 besteht auch für große Institute eine Offenlegungspflicht von ESG-Risiken, einschließlich physischer Risiken und Transitionsrisiken. Die Verpflichtung gilt ab dem 28.06.2021 für Institute, die nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 146 CRR II als groß eingestuft werden (>30 Mrd. EUR Bilanz) und einen Kapitalmarktbezug (börslich gelistete Wertpapiere) aufweisen. Für weniger bedeutende Kreditinstitute bleibt das BaFin-Merkblatt maßgeblich. Diesen beaufsichtigten Unternehmen gewährt die BaFin, vor dem Hintergrund des Proportionalitätsprinzips, einen größeren Umsetzungsspielraum.


Bis Ende 2022 müssen Vorbereitungen getroffen werden, um eine möglichst automatisierte Meldung zur effizienten Sicherstellung der Compliance durchführen zu können. Insbesondere bedarf es etablierter Prozesse zur Erfüllung der ersten Meldung am 31.12.2022 sowie langfristig für die halbjährliche Meldung in den darauffolgenden Jahren.


Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) ist nach Artikel 434a CRR verpflichtet, einen Entwurf für die ITS zu entwickeln. Ziel der Standards ist eine Spezifizierung der zu veröffentlichenden Informationen für die Institute. Weiterhin soll für die Stakeholder-Transparenz zur Bewertung des Risikoprofils geschaffen werden. Die quantitative und qualitative ESG-Offenlegung im ITS basiert auf der EU-Taxonomie.


Es war einmal…


1.1. Überblick vergangener Entwicklungen der Regulatorik zu ESG-Risiken.
Aufsichtsrechtliche Institutionen haben die regulatorischen Anforderungen präzisiert. Im Laufe des letzten Jahres wurde eine Reihe von Diskussionspapieren zur Einbeziehung von ESG-Risiken in die internen Richtlinien, das Risikomanagement und die Aufsicht von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen veröffentlicht. Neben Bewertungsmethoden und Begriffsabgrenzungen wurden Vorschläge zur Integration von ESG-Risiken in der Geschäftstätigkeit publiziert. Die eingeführten Definitionen basieren auf der Taxonomie VO. Seit der Veröffentlichung des EBA-Entwurfs zu ITS am 01.03.2021 besteht ein präziseres Bild davon, was auf die Institute zukommen könnte. Die veröffentlichten Anforderungen spezifizieren die der EZB vom November 2020. Sie zielen auf eine feste Regelung einzuführender Techniken zur Berücksichtigung von ESG-Risiken für Kreditinstitute ab. Weiterhin enthalten sie Inhalte der offenzulegenden Aktivitäten bezüglich Artikel 8 Taxonomie VO in Koordinierung mit den Aufsichtsbehörden. Im Rahmen der Anforderungen für die NFRD Offenlegung der Green Asset Ratio werden Techniken zur Erfassung der ersten Umweltziele veröffentlicht.


1.2. Überblick der künftigen Entwicklungen der Regulatorik zu ESG-Risiken
Der Entwurf des ITS wird als Vorlage Ende Juni 2021 mit Marktteilnehmern diskutiert. Danach erfolgt eine finale Veröffentlichung der Anforderungen in Form eines Abschlussberichtes. Zur Entwicklung der Anforderungen bezüglich der Offenlegung wird ein stufenweiser Ansatz verfolgt, wonach priorisiert an erster Stelle qualitative Angaben zu ESG und quantitative Informationen jedoch ausschließlich zu Klimarisiken spezifiziert werden. Die Detaillierung für die Ausgestaltung von sozialer und staatlicher Klassifizierung sowie deren Bewertung und Einbettung wird in nachfolgenden Veröffentlichungen fokussiert.


 


Die Regelung zur Klassifizierung weiterer Umweltaspekte neben dem Klimawandel erfolgt bis zum Ende 2021. Zeitgleich wird durch die erstmalige Meldung von NFRD-Instituten eine Grundlage in Hinblick auf verfügbare Daten für die Offenlegung der ESG-Risiken geschaffen. Die erste Meldung auf Basis des ITS basiert auf Daten des Jahres 2022. Die Offenlegung erfolgt zunächst jährlich und danach im halbjährlichen Zyklus mit nächstem Meldestichtag, dem 30.06.2023.


Nachfolgend werden die Anforderungen des ITS dargestellt. Die expliziten qualitativen Anforderungen zu Risiken aus dem Klimawandel werden in den weiteren Abschnitten analysiert und unter praktischen Aspekten bewertet.


2. Draft implementing technical standards (ITS)
Das Diskussionspapier gibt einen Überblick über allgemeine Bewertungsfaktoren und -methoden für die Beurteilung von ESG-Risiken. Grundlegend wird eine stärkere Integration von ESG-Risiken in die Geschäftsstrategie und -prozesse gefordert. Präziser ist die langfristige Robustheit der Geschäftsmodelle zu bewerten und Ziele sind in Bezug auf ESG-Risiken festzulegen. Die Organisation, Strategie sowie auch die Umsetzung der Ziele bspw. im Umgang mit Kunden und die Entwicklung nachhaltiger Produkte sind im Rahmen von qualitativen Informationen offenzulegen.

Bei der Umsetzung technischer Standards liegt der Schwerpunkt auf den Geschäften mit (Gegen)Parteien, die ESG-Risiken ausgesetzt sind. Im Fokus steht dabei der Klimawandel mit Informationen zu umweltschädigenden Exposures, zum Beispiel ein Kredit gegenüber einem CO2-intensiven Unternehmen. Zudem sollen mit der Taxonomie VO-konforme Aktivitäten zur Reduzierung des Klimawandels veröffentlicht werden, wie bspw. der Handel von Green Bonds. Klimarisiken wurden von der EZB als priorisierter Risikofaktor für das Bankensystem des Euroraums in der Risikokonstellation im Single Supervisory Mechanism benannt. In den vergangenen regulatorischen Veröffentlichungen wurden Merkmale und Techniken zu physischen und Transitionsrisiken publiziert, welche als wesentliche Klima- und Umweltrisiken gelten.


… bestehen im Zusammenhang mit dem Übergang zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft. Politische Maßnahmen können zu einer Verteuerung und/oder Verknappung fossiler Energieträger (Beispiele: Kohleausstieg, CO2-Steuer) oder zu hohen Investitionskosten durch die notwendige Sanierung von Gebäuden und Anlagen führen. Neue Technologien ersetzen bestehende wie beispielsweise Elektromobilität. Ohne rechtzeitige Gegenmaßnahmen werden veränderte gesellschaftliche Erwartungen die Geschäftsmodelle von Unternehmen gefährden.


… resultieren aus den physischen Auswirkungen des Klimawandels wie etwa aus extremen Wetterereignissen oder Umweltzerstörung in Form von Verschmutzung von Landflächen, Wasser oder Luft. Die Auswirkungen können direkt auftreten, beispielsweise als Wertminderungen von Sachschäden, verminderter Produktivität oder indirekt als Folgeereignis wie der Unterbrechung von Lieferketten


Folglich sind die beiden Risikoarten Treiber bestehender Risiken, wie des Kreditrisikos (unterteilt in Migrations- und Ausfallrisiko), des operationellen und strategischen Risikos, Markt- und Liquiditätsrisiko.


Nachfolgend wird auf die qualitativen und quantitativen Anforderungen der Offenlegung im Sinne der ITS eingegangen.


2.1. Anforderungen an die qualitative Offenlegung
Im Rahmen der qualitativen Offenlegung werden folgende Maßnahmen von aufsichtsrechtlicher Seite vorgeschlagen:

Die Verantwortung der geforderten Berücksichtigung von Klima- und Umweltrisiken obliegt in letzter Instanz den Leitungsorganen (Gesamtverantwortung der Geschäftsleitung und Kontrolle dessen durch das Aufsichtsorgan) sowie den Verantwortlichkeiten im Rahmen des Risikomanagements. Die Anforderungen an das Risikomanagement sind im letzten Abschnitt zu finden. Die Berücksichtigung von ESG-Risiken wird durch einen Musterprozess zu einer in diesem Sinne nachhaltigen Bank im letzten Abschnitt veranschaulicht.


Die Offenlegung qualitativer Daten umfasst wesentliche aussagekräftige Informationen und zentrale Kennzahlen zu den Klima- und Umweltrisiken. Konkret betrifft dies folgende Informationen aus den Bereichen Geschäftsmodell und Governance:



Die Berichterstattung erfolgt im Rahmen der Säule 3 „Anforderung“. Ähnlich wie in einem qualitativen Report werden ergänzende Informationen im Fließtext veröffentlicht oder den Regulatoren zur Verfügung gestellt. Dies kann in Verbindung mit dem Offenlegungs- oder Risikobericht erfolgen. Die qualitativen Informationen ergänzen die quantitative Offenlegung. Veröffentlichte Kennzahlen zu verursachten Emissionen sollten durch Erklärungen und Strategien im qualitativen Bereich nachvollziehbar sein.


2.2 Anforderungen an die quantitative Offenlegung
Im Rahmen der quantitativen Offenlegung werden im ITS lediglich explizite Anforderungen bezüglich Risiken aus dem Klimawandel aus der Rubrik Klima- und Umweltrisiken eingeführt. Es werden Templates mit quantitativen Informationen zu Vermögensgegenständen und Risikopositionen im Banken-/Anlagenbuch vorgeschlagen, die im Zusammenhang mit physischen und Transitionsrisiken aus dem Klimawandel entstehen könnten.


In der jeweiligen Risiko-Rubrik sind Kennzahlen von Positionen des Instituts offenzulegen, die zum Klimawandel beitragen und eine negative Auswirkung auf die Kreditqualität der Engagements der Institute bewirken. Gemäß Recital 6 of the Climate Benchmark Standards sind Positionen betroffen aufgrund



  • der Geschäftstätigkeit
  • der Sektoren der Kontrahenten: Als kritische Sektoren werden bspw. unter sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen Vermittlungsunternehmen
  • des Standorts
  • der Energieeffizienz
  • der Sicherheiten
  • von CO2-Emissionen


Nachfolgend werden diese als betroffene Positionen bezeichnet. Die Offenlegung erfolgt in tabellarischer Form.


Die ersten 6 Templates umfassen Informationen zu den Positionen, die von potenziellen oder tatsächlichen Transitionsrisiken durch den Klimawandel betroffen sind. Weiterhin werden Positionen des Anlagen- und Handelsbuches gefordert, die physischen Risiken ausgesetzt sind.
Templates Transitionsrisiken


 


Template Physische Risiken


 


Template Klimawandel Mitigation


 


Template 8-10 fordern abschließend Kennzahlen von Instrumenten zur Minderung von Risiken aus dem Klimawandel. Die Einführung einer Green Asset Ratio (GAR) steht in Verbindung mit der EU-Taxonomie 1 ausgerichteten Aktivitäten, die das Pariser Abkommen umsetzen. Die Ratio gibt Auskunft über die Teile der Exposures, die zu den Zielen des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel beitragen. Die GAR bemisst, im Vergleich zur Summe aller Exposures, das Volumen von finanziellen Vermögensgegenständen im Bankenbuch (Kredite, EK-Instrumente, Schuldverschreibungen), die wesentlich zur Mitigation klimabedingter Risiken beitragen, in absoluter Relation.


Genauere Erläuterung zu den Templates


 


BEISPIEL TEMPLATE

Fraglich ist, inwiefern Kreditinstitute an valide Informationen zum CO2-Abdruck der Geschäftspartner gelangen. Und wie gewährleistet wird, dass die Institute die gleiche Vorgehensweise zur Bestimmung der CO2-Last verwenden.
Zum Beispiel sind für die geforderte Angabe der Energieeffizienz in Template 3 standardisierte Daten verfügbar.

Die Herausforderung für die Institute besteht darin, festzustellen, welche Informationen im Rahmen der quantitativen und qualitativen Berichterstattung bereits vorhanden oder noch zu beschaffen sind und wie diese ermittelt werden können.


3. Sieben Schritte zur Erfüllung der Anforderungen an das Risikomanagement
Im Hinblick auf das Risikomanagement von ESG-Risiken sind folgende Informationen offenzulegen:



Das strategische Risikomanagement bildet die Grundlage des gesamten Risikomanagementprozesses. Dabei geht es vor allem um die Formulierung von Risikomanagementzielen in Form einer Risikostrategie. Bevor Risikomanagement als kontinuierlicher Prozess eingeführt und gelebt werden kann, müssen zunächst die Grundlagen hinsichtlich der Rahmenbedingungen (z. B. Risikoappetit, Risikotragfähigkeit), der Organisation sowie Funktionen, Verantwortlichkeiten,Informationsfluss und die eigentlichen Prozessphasen definiert werden


Das operative Risikomanagement umfasst den Prozess der systematischen und kontinuierlichen Risikoanalyse von Geschäftsprozessen. Dieser beinhaltet die Identifikation, darunter wird die strukturierte Erfassung der Risiken, die Bewertung der Risiken, die Risikosteuerung, die Überwachung und das Reporting verstanden.



Die Integration von ESG-Risken in diesen Kreislauf wurde in Bezug auf Klima- und Umweltrisiken im EZB-Leitfaden konkretisiert.


Die EZB hat Beurteilungen zur Bewertung des Umgangs mit Klima- und Umweltrisiken von Instituten im Euroraum durchgeführt. Eine Stichprobe zeigte, dass Klimarisiken, wenn überhaupt unter bestehende Risikokategorien wie dem operationellen Risiko (bspw. Reputationsrisiko) berücksichtigt werden. Die Ansätze zur Bewertung der Wesentlichkeit von Klimarisiken sind nicht gründlich und differenziert genug.


Die Schlussfolgerung aus der EZB-Stichprobe ist, dass es für die Institute noch viel zu tun gibt, wenn es um die Integration von ESG-Risiken in das Risikomanagement geht.


Ziel der Integration ist eine langfristige Sicherstellung der Steuerung von Umweltrisiken, aufgrund des über den üblichen Planungshorizont hinausgehenden Zeitraums für Folgen aus klimabedingten Änderungen. Die Anforderungen und deren Umsetzung werden nachfolgend durch sieben Schritte dargestellt.


 



Institute sollen Klima- und Umweltrisiken als Treiber bestehender Risikokategorien in ihre bestehende Risikostrategie für das Risikomanagement integrieren.


Grundlage des Risikomanagementsystems ist die Risikostrategie, welche in einem fortlaufenden Prozess angepasst wird und auf der Geschäftsstrategie begründet ist. Um zu einem ganzheitlichen Risikoansatz zu gelangen und gleichzeitig die langfristigen finanziellen Interessen des Instituts zu wahren, sollte die Strategie auch internationale und nationale Abkommen (Paris 2015, EU-Umweltschutzmaßnahmenpaketen Grüner Deal) berücksichtigen.




Institute sollen die Risiken des Risikoprofils bestimmen, um die Risiken quantifizieren zu können und sie mit einer angemessenen Kapitalausstattung zu versehen.


Durch die Analyse des Geschäftsumfelds werden die Risikotreiber identifiziert.



Auf Ebene der wichtigsten Sektoren und geografischen Gebiete werden für bestehende und künftig angebotene Produkte und Dienstleistungen Risiken ermittelt. Die Risiken werden in die bestehende Taxonomie der ESG-Risikoarten eingeordnet. Interne Faktoren (Betriebsmittel, Investitionen) und externe Faktoren (makroökonomischen Variablen, Politik) des Institutes, die das Geschäftsumfeld beeinflussen, sollten dokumentiert werden.


Klima- und Umweltrisiken können Auslöser für die oben genannten Risikoarten (u.a. Markt, Kreditrisiko) sein. Das heißt, sie lösen sich nicht selbst aus, sondern bewirken, dass anderen Risiken ausgelöst werden. Dabei ist es möglich, dass es sich um mehrere Risikoarten handelt. Zum Beispiel Wertpapiere eines Unternehmens, bei dem Klimaschäden aufgetreten sind, die zu einem plötzlichen Wertverlust führen. Dies hat ein höheres Liquiditätsrisiko, aber auch Reputationsrisiken zur Folge.


Risikoquellen wie Bereiche, Entwicklungen oder Ereignisse müssen permanent kontrolliert werden. Das Geschäftsvolumen der identifizierenten Risikoinventurposition ist zu erfassen.




Im weiteren Schritt erfolgt eine Entscheidung, die Risiken entweder zu akzeptieren, zu minimieren oder zu transferieren. Zur Erhebung der Risiken erfolgt eine quantitative und qualitative Analyse und Bewertung. Letztere gibt Aussagen über die Eintrittswahrscheinlichkeit, Häufigkeiten und das abschätzbare Risikoausmaß.Klima- und Umweltrisiken sollen im Risikomanagements quantifiziert werden.


Eine Risikomatrix gibt einen schnellen Überblick über die für Banken relevanten Branchenrisiken,die Nachhaltigkeitsrisiken als Risikowert im Verhältnis zum Exposure darstellt.



Zur Risikomessung muss eine Vorgehensweise hinsichtlich der Erstellung geeigneter Kennzahlen oder Nutzung von Nachhaltigkeitsratings erfolgen. Festlegung von Leistungskennzahlen (Key Performance Indicators – KPIs) und zentrale Risikoindikatoren (Key Risk Indicators – KRIs) die auf die einzelnen Geschäftsfelder und Portfolios angewandt werden. Die einzelnen Bestandteile stehen dabei nicht nebeneinander, sondern bauen ggfs. aufeinander auf.


Im strategischen Rahmen integrierte klima- und umweltbezogene KPIs sind zum Beispiel: der CO2-Fußabdruck der Vermögenswerte, der durchschnittliche Energieausweis von Immobilienkreditportfolios oder die Anzahl der Immobilien mit verbessertem Energieausweis durch die Finanzierung des Instituts. Zur Berechnung im Rahmen einer ex ante Betrachtung können vergangene Verlustdaten verwendet werden. Dabei ist es wichtig, Experten zu befragen, ob die KRI signifikant sind.




Institute sollten Klima- und Umweltrisiken explizit in ihr Rahmenwerk für den Risikoappetit aufnehmen.


Nachdem Daten gesammelt und bewertet wurden, sollten die Risiken in Abhängigkeit der Wesentlichkeitseinschätzung (Risikomatrix) in der Risikotragfähigkeit als (un-)wesentlich berücksichtigt werden. Die Risikotragfähigkeit (ICAAP) ist die Ermittlung der Risiken sowie des verfügbaren Risikodeckungskapitals und deren Gegenüberstellung, um sicherzustellen, dass das Risikodeckungspotenzial jederzeit größer ist als die Summe der Risiken. Der Vorstand ist der Empfänger und Entscheidungsträger der Risikotragfähigkeit. Die Kontrolle erfolgt durch die Revision, die Wirtschaftsprüfer und die Aufsichtsbehörde.


Ziel ist eine Konzeption für die interne Risikosicht (ICAAP, ILAAP), welche auf Erfahrungswerten basierend darlegt, wieviel Risiko für das Institut als tragbar gilt.


 



Durchführung von Stresstests und Szenarioanalysen und/oder die Beurteilung der Auswirkungen auf die Angemessenheit ihrer Kapitalausstattung.


Mittels Szenarioanalysen muss ermittelt werden, welche Klima- und Umweltrisiken die Geschäftsstrategie kurz- und mittelfristig (3-5 Jahre) beeinflussen. Angesichts der Unsicherheit bezüglich der Entwicklung des Klimawandels und Reaktionen der Gesellschaft stellt dies ein nützliches Instrument zur Überprüfung der Widerstandsfähigkeit des Geschäftsmodells dar. Gefordert ist eine angemessene Berücksichtigung der Risiken bei der Konzeption und Begründung von Szenarien, die auf zukunftsgerichteten Informationen beruhen. Zudem sollen Annahmen hinsichtlich der Auswirkungen und des Zeithorizonts enthalten sein.


Das Institut sollte neben den KRIs auch die Stressresistenz des Portfolios mithilfe eines klimabezogenen Stressszenarios prüfen. Bei der Ausarbeitung von Stresstests sollen diese Risiken im Basisszenario und in mehreren adversen Szenarien berücksichtigt werden. Das Ergebnis dieses Szenarios wird anhand der negativen makroökonomischen Effekte definiert.




Das Risikorahmenwerk sollte um interne Kontrollfunktionen und die regelmäßige Prüfung von Regelungen erweitert werden


Bei Abweichungen vom geplanten Wert erfolgt eine Risikobehandlung oder -bewältigung mittels einer Implementierung risikoreduzierender Minderungstechniken. Konkrete Maßnahmen lassen sich im Zusammenhang zu anderen Instrumenten der Gesamtbanksteuerung, wie zum Beispiel der Balanced Scorecard ableiten. Parallel oder im Anschluss zur Maßnahmenverfolgung sollte eine Überwachung in den Portfolien des Instituts bspw. im Rahmen des Risikocontrollings Anwendung finden. Zudem sollten die Prozesse verbessert werden wie etwa durch optimierte Stresstests mit umfangreicherer Wahrnehmung potenzieller Gefährdungen. Eine konkrete Berücksichtigung von ESG-Risiken im Kreditvergabeprozess wurde von der EZB veröffentlicht.






Im internen Berichtswesen sollten aggregierte Risikodaten zu Klima- und Umweltrisiken berichtet werden und als Grundlage für fundierte Entscheidungen dienen.


Ein entsprechendes Reporting umfasst alle relevanten Risiken, die Entwicklung der Risikosituation, Ergebnisse und die Wirksamkeit des Managements der Risiken sowie angemessene interne Governance und Kontrollrichtlinien. Eine transparente Durchführung kann etwa durch die Einführung gesonderter Ausschüsse für die Prüfung der Klima- und Umweltrisiken des Instituts sowie damit verbundener Richtlinien erfolgen.


4. Einschätzung des Aufwands
Durch die Darstellung der Anforderungen qualitativer und quantitativer Offenlegung wurde deutlich, was auf Institute zukommen wird. Die Herausforderungen umfassen bspw. wie in Abschnitt 2 aufgezeigt die Meldung neuer Daten und in Abschnitt 3 die Erfassung dieser Daten sowie der Einführung von entsprechenden Prozessen. Erforderliche Maßnahmen sind:


 



  • Ganzheitlicher Ansatz für Data Governance und systematisches Sammeln und Aggregieren benötigter Daten
  • Anpassung der IT-Systeme zur Risikominderung


Die komplexen Anforderungen des ITS der EBA fordern eine immense Erweiterung der bisherigen qualitativen Offenlegung. Die Vorschläge setzen indirekt neue Mindeststandards in den Offenlegungsbereichen. Dementsprechend sind Bereiche wie Organisation, Daten- und Risikomanagement neu zu definieren.



Zur Gewährleistung einer pünktlichen Umsetzung der Anforderungen ist eine zeitliche Priorisierung der offenzulegenden Daten notwendig. Weiterhin wird eine Bewertung und Anbindung von nutzbaren Datenquellen empfohlen.


Eine Überarbeitung des Datenhaushaltes ist im Rahmen der Integration von ESG-Risiken unabkömmlich. Dies inkludiert das Datenmanagement, die Qualitätssicherung sowie erweiterte Datenbereiche.


Eine Datenanbindung kann durch selbstimplementierte Systeme wie bspw. einer eigenen Datenbank mit CO2-Daten der Kontrahenten aus deren Geschäftsberichten Anwendung finden. Alternativ können Produkte externer Anbieter wie Nachhaltigkeitsratings herangezogen werden.


Zudem sollten bestehende Systeme um Risikocontrolling-Daten oder um Referenztabellen etwa mit Kontrahentenlisten gemäß spezifischen EU-Regulatoren erweitert werden. Durch die Anpassung der (Data) Governance sind die Prozesse sowie das Reporting auf Gesamtbankebene grundsätzlich zu überprüfen.
Die Implementierung neuer Strukturen ist jedoch aufgrund fehlender Informationen wie Best-Practice-Beispielen und unvollständiger Definitionen von Risiken schwierig. Die Herausforderung besteht darin, Risikoarten zu definieren und damit ein konzeptionelles System zu etablieren. Ein gesamtheitlicher Managementansatz, die Prozessierung und Dokumentation erfordern Expertise und Ressourcen. Es gilt frühzeitig einen institutsspezifischen Rahmen zu schaffen, der die Anforderungen angemessen und langfristig umsetzt.


Mit unserer Expertise unterstützen wir Sie gerne dabei, frühzeitig einen institutsspezifischen Rahmen zu schaffen, der die Anforderungen angemessen und langfristig umsetzt.


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Gina Graupner hat bereits diverse Projekte im Rahmen von Systemumstellungen, Reporting, Qualitätsmanagement und Audit erfolgreich abgeschlossen. Ihre Erfahrungen im Meldewesen und zu Sachverhalten im Rechnungswesen treiben sie an. Aktuell beschäftigt sie sich im Zuge ihrer Masterarbeit verstärkt mit dem Thema ESG und dessen Implikationen für das Risikomanagement von Banken.


Andreas Krekel hat mehr als 8 Jahre Erfahrung in der Beratung von Finanzdienstleistungsunternehmen. Sein Tätigkeitsschwerpunkt liegt in der Analyse, Optimierung sowie Implementierung von risiko- und meldewesenspezifischen regulatorischen Anforderungen. Zu seinem Themenfokus gehören Data Governance, MaRisk sowie Modellierungsvorgaben im Financial- und Non-Financial-Risk Bereich und den Vorschriften der CRR. Neben der Umsetzung, dem Testing und dem (agilen)-Projektmanagement hat er die fachliche und disziplinarische Leitungsverantwortung für die Abteilung Risikomanagement und Meldewesen bei ADVISORI.


Die europäischen Aufsichtsbehörden arbeiten über einen gemeinsamen Ausschuss Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um Inhalt und Darstellung der offenzulegenden Informationen näher festzulegen i. S. d. Art. 8 Abs. 4 Tax. VO.
2 Umweltziele: i. S. d. Art. 9 Tax. VO
3 Mitigation: i. S. d. Art. 3 Nr. 9 Tax. VO Anpassung an den Klimawandel und dessen Auswirkungen
4 Klimarisiken: EZB Leitfaden S. 10 und explizit benannt in Art. 449a (EU) No. 575/2013 CRR
5 Das Kreditrisiko bezeichnet allgemein das Risiko, dass ein Kreditnehmer nicht in der Lage ist, die ihm gewährten Kredite voll-ständig oder vertragsgemäß zurückzuzahlen.
6 Das Kreditrisiko kann in Migrationsrisiko und Ausfallrisiko unterteilt werden. Bei dem Migrationsrisiko verschlechtert sich die Bonität des Emittenten, wodurch der Marktpreis der Anleihe oder des Kredits sinkt. Das Migrationsrisiko wird häufig in Form eines Wechsels in eine andere Ratingklasse operationalisiert.
7 Operationelle Risiken resultieren aus der Gefahr von Verlusten, die infolge der Unangemessenheit oder des Versagens von internen Verfahren, Menschen oder Systemen oder infolge externer Ereignisse eintreten.
8 Betreffen die Strategie eines Unternehmens.
9 Das Marktrisiko ist die Gefahr von finanziellen Verlusten, die dadurch entstehen, dass sich die Marktpreise bestimmter Werte wie Zinsen, Aktienkurse, Rohstoffe oder auch Wechselkurse etc. verändern.
10 Das Liquiditätsrisiko: die erforderlichen Mittel zur Begleichung fälliger Zahlungen können nicht oder nur zu erhöhten Refinan-zierungskosten beschafft werden.
11 Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission: Ergänzung von Mindeststandards für EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und für mit Paris abgestimmte EU-Referenzwerte
12 Klimaschädigende Sektoren geregelt unter A bis H und Anhang I Abschnitt L der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006,
13 Beispiele für Scope 3 Emissionen: Versorgung wie Strom, Essen, Reisen, Mülltrennung, Transport, Investitionen, Franchises..
14 EPC von einem Mitgliedsstaat anerkanntes Zertifikat, welches ein Energieniveau eines Gebäudes berechnet gemäß der Energy Performance of Buildings Directive 2010/31/EU. Energieeffizienz umfasst i. S. d. Art. 3 Nr. 12 Tax. VO eine effizientere Energienutzung entlang der gesamten Energieversorgungskette von der Erzeugung bis zum Endverbrauch.
15 Die Stichprobe basiert auf eingereichte ICAAP-Informationen und Befragungen ausgewählter Institute, welche rund 44 % der gesamten Bankaktiva im Euroraum abdecken.
16 Sofern die Risiken als nicht wesentlich bzw. als untergeordnete Risiken eingestuft werden, kann die Analyse in einem Portfolio-Stresstest über operationelle Risiken erfolgen.
17 EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung (EBA/GL/2020/06)


1. Status quo zur Offenlegung von ESG-Risiken


Seit dem Pariser Abkommen und der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung im Jahr 2015 werden weitere Schritte unternommen, um Europa bis 2050 klimaneutraler zu gestalten. Aufsichtsrechtliche Schwerpunkte wie nachhaltige Unternehmensstrukturen und -tätigkeiten gewinnen auf europäischer und deutscher Ebene zunehmend an Bedeutung.


Die ESG-Offenlegung stellt aktuell folgende Anforderungen an Institute:



Die CSR-Richtlinie verpflichtet seit 2017 große Unternehmen mit durchschnittlich 500 Mitarbeitern jedes Jahr zur Veröffentlichung von nichtfinanziellen Themen. Seit 2018 müssen Unternehmen im Rahmen der Non-Financial Reporting Directive (NFRD) ESG-Informationen publizieren. Die seit dem 12.07.2020 in Kraft getretene Taxonomie-Verordnung (VO) definiert nachhaltige Aktivitäten im Sinne eines gemeinsamen europäischen Klassifizierungssystems. Artikel 8 der VO konkretisiert Parameter zur Umweltleistung von Vermögenswerten und wirtschaftlichen Tätigkeiten. Diese umfassen finanzielle und nichtfinanzielle Informationen, die NFRD Unternehmen veröffentlichen müssen. Die Berichterstattung für Finanzunternehmen und Großbanken werden im Rahmen der zu meldenden Kennzahlen im EU “Disclosure Delegated Act” seit April 2021 spezifiziert. Insbesondere ist die Hauptkennzahl Green Asset Ratio (GAR) zu veröffentlichen, die das in taxonomisch orientierte Wirtschaftsaktivitäten investierte Vermögen in Relation zum Gesamtvermögen setzt.


Nach Artikel 449a der CRR (EU) No. 575/2013 besteht auch für große Institute eine Offenlegungspflicht von ESG-Risiken, einschließlich physischer Risiken und Transitionsrisiken. Die Verpflichtung gilt ab dem 28.06.2021 für Institute, die nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 146 CRR II als groß eingestuft werden (>30 Mrd. EUR Bilanz) und einen Kapitalmarktbezug (börslich gelistete Wertpapiere) aufweisen. Für weniger bedeutende Kreditinstitute bleibt das BaFin-Merkblatt maßgeblich. Diesen beaufsichtigten Unternehmen gewährt die BaFin, vor dem Hintergrund des Proportionalitätsprinzips, einen größeren Umsetzungsspielraum.


Bis Ende 2022 müssen Vorbereitungen getroffen werden, um eine möglichst automatisierte Meldung zur effizienten Sicherstellung der Compliance durchführen zu können. Insbesondere bedarf es etablierter Prozesse zur Erfüllung der ersten Meldung am 31.12.2022 sowie langfristig für die halbjährliche Meldung in den darauffolgenden Jahren.


Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) ist nach Artikel 434a CRR verpflichtet, einen Entwurf für die ITS zu entwickeln. Ziel der Standards ist eine Spezifizierung der zu veröffentlichenden Informationen für die Institute. Weiterhin soll für die Stakeholder-Transparenz zur Bewertung des Risikoprofils geschaffen werden. Die quantitative und qualitative ESG-Offenlegung im ITS basiert auf der EU-Taxonomie.


1. Status quo zur Offenlegung von ESG-Risiken


Seit dem Pariser Abkommen und der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung im Jahr 2015 werden weitere Schritte unternommen, um Europa bis 2050 klimaneutraler zu gestalten. Aufsichtsrechtliche Schwerpunkte wie nachhaltige Unternehmensstrukturen und -tätigkeiten gewinnen auf europäischer und deutscher Ebene zunehmend an Bedeutung.


Die ESG-Offenlegung stellt aktuell folgende Anforderungen an Institute:



Die CSR-Richtlinie verpflichtet seit 2017 große Unternehmen mit durchschnittlich 500 Mitarbeitern jedes Jahr zur Veröffentlichung von nichtfinanziellen Themen. Seit 2018 müssen Unternehmen im Rahmen der Non-Financial Reporting Directive (NFRD) ESG-Informationen publizieren. Die seit dem 12.07.2020 in Kraft getretene Taxonomie-Verordnung (VO) definiert nachhaltige Aktivitäten im Sinne eines gemeinsamen europäischen Klassifizierungssystems. Artikel 8 der VO konkretisiert Parameter zur Umweltleistung von Vermögenswerten und wirtschaftlichen Tätigkeiten. Diese umfassen finanzielle und nichtfinanzielle Informationen, die NFRD Unternehmen veröffentlichen müssen. Die Berichterstattung für Finanzunternehmen und Großbanken werden im Rahmen der zu meldenden Kennzahlen im EU “Disclosure Delegated Act” seit April 2021 spezifiziert. Insbesondere ist die Hauptkennzahl Green Asset Ratio (GAR) zu veröffentlichen, die das in taxonomisch orientierte Wirtschaftsaktivitäten investierte Vermögen in Relation zum Gesamtvermögen setzt.


Die CSR-Richtlinie verpflichtet seit 2017 große Unternehmen mit durchschnittlich 500 Mitarbeitern jedes Jahr zur Veröffentlichung von nichtfinanziellen Themen. Seit 2018 müssen Unternehmen im Rahmen der Non-Financial Reporting Directive (NFRD) ESG-Informationen publizieren. Die seit dem 12.07.2020 in Kraft getretene Taxonomie-Verordnung (VO) definiert nachhaltige Aktivitäten im Sinne eines gemeinsamen europäischen Klassifizierungssystems. Artikel 8 der VO konkretisiert Parameter zur Umweltleistung von Vermögenswerten und wirtschaftlichen Tätigkeiten. Diese umfassen finanzielle und nichtfinanzielle Informationen, die NFRD Unternehmen veröffentlichen müssen. Die Berichterstattung für Finanzunternehmen und Großbanken werden im Rahmen der zu meldenden Kennzahlen im EU “Disclosure Delegated Act” seit April 2021 spezifiziert. Insbesondere ist die Hauptkennzahl Green Asset Ratio (GAR) zu veröffentlichen, die das in taxonomisch orientierte Wirtschaftsaktivitäten investierte Vermögen in Relation zum Gesamtvermögen setzt.


Nach Artikel 449a der CRR (EU) No. 575/2013 besteht auch für große Institute eine Offenlegungspflicht von ESG-Risiken, einschließlich physischer Risiken und Transitionsrisiken. Die Verpflichtung gilt ab dem 28.06.2021 für Institute, die nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 146 CRR II als groß eingestuft werden (>30 Mrd. EUR Bilanz) und einen Kapitalmarktbezug (börslich gelistete Wertpapiere) aufweisen. Für weniger bedeutende Kreditinstitute bleibt das BaFin-Merkblatt maßgeblich. Diesen beaufsichtigten Unternehmen gewährt die BaFin, vor dem Hintergrund des Proportionalitätsprinzips, einen größeren Umsetzungsspielraum.


Bis Ende 2022 müssen Vorbereitungen getroffen werden, um eine möglichst automatisierte Meldung zur effizienten Sicherstellung der Compliance durchführen zu können. Insbesondere bedarf es etablierter Prozesse zur Erfüllung der ersten Meldung am 31.12.2022 sowie langfristig für die halbjährliche Meldung in den darauffolgenden Jahren.


Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) ist nach Artikel 434a CRR verpflichtet, einen Entwurf für die ITS zu entwickeln. Ziel der Standards ist eine Spezifizierung der zu veröffentlichenden Informationen für die Institute. Weiterhin soll für die Stakeholder-Transparenz zur Bewertung des Risikoprofils geschaffen werden. Die quantitative und qualitative ESG-Offenlegung im ITS basiert auf der EU-Taxonomie.


Nach Artikel 449a der CRR (EU) No. 575/2013 besteht auch für große Institute eine Offenlegungspflicht von ESG-Risiken, einschließlich physischer Risiken und Transitionsrisiken. Die Verpflichtung gilt ab dem 28.06.2021 für Institute, die nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 146 CRR II als groß eingestuft werden (>30 Mrd. EUR Bilanz) und einen Kapitalmarktbezug (börslich gelistete Wertpapiere) aufweisen. Für weniger bedeutende Kreditinstitute bleibt das BaFin-Merkblatt maßgeblich. Diesen beaufsichtigten Unternehmen gewährt die BaFin, vor dem Hintergrund des Proportionalitätsprinzips, einen größeren Umsetzungsspielraum.


Bis Ende 2022 müssen Vorbereitungen getroffen werden, um eine möglichst automatisierte Meldung zur effizienten Sicherstellung der Compliance durchführen zu können. Insbesondere bedarf es etablierter Prozesse zur Erfüllung der ersten Meldung am 31.12.2022 sowie langfristig für die halbjährliche Meldung in den darauffolgenden Jahren.


Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) ist nach Artikel 434a CRR verpflichtet, einen Entwurf für die ITS zu entwickeln. Ziel der Standards ist eine Spezifizierung der zu veröffentlichenden Informationen für die Institute. Weiterhin soll für die Stakeholder-Transparenz zur Bewertung des Risikoprofils geschaffen werden. Die quantitative und qualitative ESG-Offenlegung im ITS basiert auf der EU-Taxonomie.


Es war einmal…


1.1. Überblick vergangener Entwicklungen der Regulatorik zu ESG-Risiken.
Aufsichtsrechtliche Institutionen haben die regulatorischen Anforderungen präzisiert. Im Laufe des letzten Jahres wurde eine Reihe von Diskussionspapieren zur Einbeziehung von ESG-Risiken in die internen Richtlinien, das Risikomanagement und die Aufsicht von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen veröffentlicht. Neben Bewertungsmethoden und Begriffsabgrenzungen wurden Vorschläge zur Integration von ESG-Risiken in der Geschäftstätigkeit publiziert. Die eingeführten Definitionen basieren auf der Taxonomie VO. Seit der Veröffentlichung des EBA-Entwurfs zu ITS am 01.03.2021 besteht ein präziseres Bild davon, was auf die Institute zukommen könnte. Die veröffentlichten Anforderungen spezifizieren die der EZB vom November 2020. Sie zielen auf eine feste Regelung einzuführender Techniken zur Berücksichtigung von ESG-Risiken für Kreditinstitute ab. Weiterhin enthalten sie Inhalte der offenzulegenden Aktivitäten bezüglich Artikel 8 Taxonomie VO in Koordinierung mit den Aufsichtsbehörden. Im Rahmen der Anforderungen für die NFRD Offenlegung der Green Asset Ratio werden Techniken zur Erfassung der ersten Umweltziele veröffentlicht.


Es war einmal…


1.1. Überblick vergangener Entwicklungen der Regulatorik zu ESG-Risiken.
Aufsichtsrechtliche Institutionen haben die regulatorischen Anforderungen präzisiert. Im Laufe des letzten Jahres wurde eine Reihe von Diskussionspapieren zur Einbeziehung von ESG-Risiken in die internen Richtlinien, das Risikomanagement und die Aufsicht von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen veröffentlicht. Neben Bewertungsmethoden und Begriffsabgrenzungen wurden Vorschläge zur Integration von ESG-Risiken in der Geschäftstätigkeit publiziert. Die eingeführten Definitionen basieren auf der Taxonomie VO. Seit der Veröffentlichung des EBA-Entwurfs zu ITS am 01.03.2021 besteht ein präziseres Bild davon, was auf die Institute zukommen könnte. Die veröffentlichten Anforderungen spezifizieren die der EZB vom November 2020. Sie zielen auf eine feste Regelung einzuführender Techniken zur Berücksichtigung von ESG-Risiken für Kreditinstitute ab. Weiterhin enthalten sie Inhalte der offenzulegenden Aktivitäten bezüglich Artikel 8 Taxonomie VO in Koordinierung mit den Aufsichtsbehörden. Im Rahmen der Anforderungen für die NFRD Offenlegung der Green Asset Ratio werden Techniken zur Erfassung der ersten Umweltziele veröffentlicht.


1.2. Überblick der künftigen Entwicklungen der Regulatorik zu ESG-Risiken
Der Entwurf des ITS wird als Vorlage Ende Juni 2021 mit Marktteilnehmern diskutiert. Danach erfolgt eine finale Veröffentlichung der Anforderungen in Form eines Abschlussberichtes. Zur Entwicklung der Anforderungen bezüglich der Offenlegung wird ein stufenweiser Ansatz verfolgt, wonach priorisiert an erster Stelle qualitative Angaben zu ESG und quantitative Informationen jedoch ausschließlich zu Klimarisiken spezifiziert werden. Die Detaillierung für die Ausgestaltung von sozialer und staatlicher Klassifizierung sowie deren Bewertung und Einbettung wird in nachfolgenden Veröffentlichungen fokussiert.


 


Die Regelung zur Klassifizierung weiterer Umweltaspekte neben dem Klimawandel erfolgt bis zum Ende 2021. Zeitgleich wird durch die erstmalige Meldung von NFRD-Instituten eine Grundlage in Hinblick auf verfügbare Daten für die Offenlegung der ESG-Risiken geschaffen. Die erste Meldung auf Basis des ITS basiert auf Daten des Jahres 2022. Die Offenlegung erfolgt zunächst jährlich und danach im halbjährlichen Zyklus mit nächstem Meldestichtag, dem 30.06.2023.


Nachfolgend werden die Anforderungen des ITS dargestellt. Die expliziten qualitativen Anforderungen zu Risiken aus dem Klimawandel werden in den weiteren Abschnitten analysiert und unter praktischen Aspekten bewertet.


1.2. Überblick der künftigen Entwicklungen der Regulatorik zu ESG-Risiken
Der Entwurf des ITS wird als Vorlage Ende Juni 2021 mit Marktteilnehmern diskutiert. Danach erfolgt eine finale Veröffentlichung der Anforderungen in Form eines Abschlussberichtes. Zur Entwicklung der Anforderungen bezüglich der Offenlegung wird ein stufenweiser Ansatz verfolgt, wonach priorisiert an erster Stelle qualitative Angaben zu ESG und quantitative Informationen jedoch ausschließlich zu Klimarisiken spezifiziert werden. Die Detaillierung für die Ausgestaltung von sozialer und staatlicher Klassifizierung sowie deren Bewertung und Einbettung wird in nachfolgenden Veröffentlichungen fokussiert.


 


Die Regelung zur Klassifizierung weiterer Umweltaspekte neben dem Klimawandel erfolgt bis zum Ende 2021. Zeitgleich wird durch die erstmalige Meldung von NFRD-Instituten eine Grundlage in Hinblick auf verfügbare Daten für die Offenlegung der ESG-Risiken geschaffen. Die erste Meldung auf Basis des ITS basiert auf Daten des Jahres 2022. Die Offenlegung erfolgt zunächst jährlich und danach im halbjährlichen Zyklus mit nächstem Meldestichtag, dem 30.06.2023.


Nachfolgend werden die Anforderungen des ITS dargestellt. Die expliziten qualitativen Anforderungen zu Risiken aus dem Klimawandel werden in den weiteren Abschnitten analysiert und unter praktischen Aspekten bewertet.


2. Draft implementing technical standards (ITS)
Das Diskussionspapier gibt einen Überblick über allgemeine Bewertungsfaktoren und -methoden für die Beurteilung von ESG-Risiken. Grundlegend wird eine stärkere Integration von ESG-Risiken in die Geschäftsstrategie und -prozesse gefordert. Präziser ist die langfristige Robustheit der Geschäftsmodelle zu bewerten und Ziele sind in Bezug auf ESG-Risiken festzulegen. Die Organisation, Strategie sowie auch die Umsetzung der Ziele bspw. im Umgang mit Kunden und die Entwicklung nachhaltiger Produkte sind im Rahmen von qualitativen Informationen offenzulegen.

Bei der Umsetzung technischer Standards liegt der Schwerpunkt auf den Geschäften mit (Gegen)Parteien, die ESG-Risiken ausgesetzt sind. Im Fokus steht dabei der Klimawandel mit Informationen zu umweltschädigenden Exposures, zum Beispiel ein Kredit gegenüber einem CO2-intensiven Unternehmen. Zudem sollen mit der Taxonomie VO-konforme Aktivitäten zur Reduzierung des Klimawandels veröffentlicht werden, wie bspw. der Handel von Green Bonds. Klimarisiken wurden von der EZB als priorisierter Risikofaktor für das Bankensystem des Euroraums in der Risikokonstellation im Single Supervisory Mechanism benannt. In den vergangenen regulatorischen Veröffentlichungen wurden Merkmale und Techniken zu physischen und Transitionsrisiken publiziert, welche als wesentliche Klima- und Umweltrisiken gelten.


… bestehen im Zusammenhang mit dem Übergang zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft. Politische Maßnahmen können zu einer Verteuerung und/oder Verknappung fossiler Energieträger (Beispiele: Kohleausstieg, CO2-Steuer) oder zu hohen Investitionskosten durch die notwendige Sanierung von Gebäuden und Anlagen führen. Neue Technologien ersetzen bestehende wie beispielsweise Elektromobilität. Ohne rechtzeitige Gegenmaßnahmen werden veränderte gesellschaftliche Erwartungen die Geschäftsmodelle von Unternehmen gefährden.


… resultieren aus den physischen Auswirkungen des Klimawandels wie etwa aus extremen Wetterereignissen oder Umweltzerstörung in Form von Verschmutzung von Landflächen, Wasser oder Luft. Die Auswirkungen können direkt auftreten, beispielsweise als Wertminderungen von Sachschäden, verminderter Produktivität oder indirekt als Folgeereignis wie der Unterbrechung von Lieferketten


Folglich sind die beiden Risikoarten Treiber bestehender Risiken, wie des Kreditrisikos (unterteilt in Migrations- und Ausfallrisiko), des operationellen und strategischen Risikos, Markt- und Liquiditätsrisiko.


Nachfolgend wird auf die qualitativen und quantitativen Anforderungen der Offenlegung im Sinne der ITS eingegangen.


2. Draft implementing technical standards (ITS)
Das Diskussionspapier gibt einen Überblick über allgemeine Bewertungsfaktoren und -methoden für die Beurteilung von ESG-Risiken. Grundlegend wird eine stärkere Integration von ESG-Risiken in die Geschäftsstrategie und -prozesse gefordert. Präziser ist die langfristige Robustheit der Geschäftsmodelle zu bewerten und Ziele sind in Bezug auf ESG-Risiken festzulegen. Die Organisation, Strategie sowie auch die Umsetzung der Ziele bspw. im Umgang mit Kunden und die Entwicklung nachhaltiger Produkte sind im Rahmen von qualitativen Informationen offenzulegen.

Bei der Umsetzung technischer Standards liegt der Schwerpunkt auf den Geschäften mit (Gegen)Parteien, die ESG-Risiken ausgesetzt sind. Im Fokus steht dabei der Klimawandel mit Informationen zu umweltschädigenden Exposures, zum Beispiel ein Kredit gegenüber einem CO2-intensiven Unternehmen. Zudem sollen mit der Taxonomie VO-konforme Aktivitäten zur Reduzierung des Klimawandels veröffentlicht werden, wie bspw. der Handel von Green Bonds. Klimarisiken wurden von der EZB als priorisierter Risikofaktor für das Bankensystem des Euroraums in der Risikokonstellation im Single Supervisory Mechanism benannt. In den vergangenen regulatorischen Veröffentlichungen wurden Merkmale und Techniken zu physischen und Transitionsrisiken publiziert, welche als wesentliche Klima- und Umweltrisiken gelten.


… bestehen im Zusammenhang mit dem Übergang zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft. Politische Maßnahmen können zu einer Verteuerung und/oder Verknappung fossiler Energieträger (Beispiele: Kohleausstieg, CO2-Steuer) oder zu hohen Investitionskosten durch die notwendige Sanierung von Gebäuden und Anlagen führen. Neue Technologien ersetzen bestehende wie beispielsweise Elektromobilität. Ohne rechtzeitige Gegenmaßnahmen werden veränderte gesellschaftliche Erwartungen die Geschäftsmodelle von Unternehmen gefährden.


… bestehen im Zusammenhang mit dem Übergang zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft. Politische Maßnahmen können zu einer Verteuerung und/oder Verknappung fossiler Energieträger (Beispiele: Kohleausstieg, CO2-Steuer) oder zu hohen Investitionskosten durch die notwendige Sanierung von Gebäuden und Anlagen führen. Neue Technologien ersetzen bestehende wie beispielsweise Elektromobilität. Ohne rechtzeitige Gegenmaßnahmen werden veränderte gesellschaftliche Erwartungen die Geschäftsmodelle von Unternehmen gefährden.


… resultieren aus den physischen Auswirkungen des Klimawandels wie etwa aus extremen Wetterereignissen oder Umweltzerstörung in Form von Verschmutzung von Landflächen, Wasser oder Luft. Die Auswirkungen können direkt auftreten, beispielsweise als Wertminderungen von Sachschäden, verminderter Produktivität oder indirekt als Folgeereignis wie der Unterbrechung von Lieferketten


Folglich sind die beiden Risikoarten Treiber bestehender Risiken, wie des Kreditrisikos (unterteilt in Migrations- und Ausfallrisiko), des operationellen und strategischen Risikos, Markt- und Liquiditätsrisiko.


Nachfolgend wird auf die qualitativen und quantitativen Anforderungen der Offenlegung im Sinne der ITS eingegangen.


… resultieren aus den physischen Auswirkungen des Klimawandels wie etwa aus extremen Wetterereignissen oder Umweltzerstörung in Form von Verschmutzung von Landflächen, Wasser oder Luft. Die Auswirkungen können direkt auftreten, beispielsweise als Wertminderungen von Sachschäden, verminderter Produktivität oder indirekt als Folgeereignis wie der Unterbrechung von Lieferketten


Folglich sind die beiden Risikoarten Treiber bestehender Risiken, wie des Kreditrisikos (unterteilt in Migrations- und Ausfallrisiko), des operationellen und strategischen Risikos, Markt- und Liquiditätsrisiko.


Nachfolgend wird auf die qualitativen und quantitativen Anforderungen der Offenlegung im Sinne der ITS eingegangen.


2.1. Anforderungen an die qualitative Offenlegung
Im Rahmen der qualitativen Offenlegung werden folgende Maßnahmen von aufsichtsrechtlicher Seite vorgeschlagen:

Die Verantwortung der geforderten Berücksichtigung von Klima- und Umweltrisiken obliegt in letzter Instanz den Leitungsorganen (Gesamtverantwortung der Geschäftsleitung und Kontrolle dessen durch das Aufsichtsorgan) sowie den Verantwortlichkeiten im Rahmen des Risikomanagements. Die Anforderungen an das Risikomanagement sind im letzten Abschnitt zu finden. Die Berücksichtigung von ESG-Risiken wird durch einen Musterprozess zu einer in diesem Sinne nachhaltigen Bank im letzten Abschnitt veranschaulicht.


Die Offenlegung qualitativer Daten umfasst wesentliche aussagekräftige Informationen und zentrale Kennzahlen zu den Klima- und Umweltrisiken. Konkret betrifft dies folgende Informationen aus den Bereichen Geschäftsmodell und Governance:



Die Berichterstattung erfolgt im Rahmen der Säule 3 „Anforderung“. Ähnlich wie in einem qualitativen Report werden ergänzende Informationen im Fließtext veröffentlicht oder den Regulatoren zur Verfügung gestellt. Dies kann in Verbindung mit dem Offenlegungs- oder Risikobericht erfolgen. Die qualitativen Informationen ergänzen die quantitative Offenlegung. Veröffentlichte Kennzahlen zu verursachten Emissionen sollten durch Erklärungen und Strategien im qualitativen Bereich nachvollziehbar sein.


2.1. Anforderungen an die qualitative Offenlegung
Im Rahmen der qualitativen Offenlegung werden folgende Maßnahmen von aufsichtsrechtlicher Seite vorgeschlagen:

Die Verantwortung der geforderten Berücksichtigung von Klima- und Umweltrisiken obliegt in letzter Instanz den Leitungsorganen (Gesamtverantwortung der Geschäftsleitung und Kontrolle dessen durch das Aufsichtsorgan) sowie den Verantwortlichkeiten im Rahmen des Risikomanagements. Die Anforderungen an das Risikomanagement sind im letzten Abschnitt zu finden. Die Berücksichtigung von ESG-Risiken wird durch einen Musterprozess zu einer in diesem Sinne nachhaltigen Bank im letzten Abschnitt veranschaulicht.


Die Offenlegung qualitativer Daten umfasst wesentliche aussagekräftige Informationen und zentrale Kennzahlen zu den Klima- und Umweltrisiken. Konkret betrifft dies folgende Informationen aus den Bereichen Geschäftsmodell und Governance:



Die Berichterstattung erfolgt im Rahmen der Säule 3 „Anforderung“. Ähnlich wie in einem qualitativen Report werden ergänzende Informationen im Fließtext veröffentlicht oder den Regulatoren zur Verfügung gestellt. Dies kann in Verbindung mit dem Offenlegungs- oder Risikobericht erfolgen. Die qualitativen Informationen ergänzen die quantitative Offenlegung. Veröffentlichte Kennzahlen zu verursachten Emissionen sollten durch Erklärungen und Strategien im qualitativen Bereich nachvollziehbar sein.



Die Berichterstattung erfolgt im Rahmen der Säule 3 „Anforderung“. Ähnlich wie in einem qualitativen Report werden ergänzende Informationen im Fließtext veröffentlicht oder den Regulatoren zur Verfügung gestellt. Dies kann in Verbindung mit dem Offenlegungs- oder Risikobericht erfolgen. Die qualitativen Informationen ergänzen die quantitative Offenlegung. Veröffentlichte Kennzahlen zu verursachten Emissionen sollten durch Erklärungen und Strategien im qualitativen Bereich nachvollziehbar sein.


2.2 Anforderungen an die quantitative Offenlegung
Im Rahmen der quantitativen Offenlegung werden im ITS lediglich explizite Anforderungen bezüglich Risiken aus dem Klimawandel aus der Rubrik Klima- und Umweltrisiken eingeführt. Es werden Templates mit quantitativen Informationen zu Vermögensgegenständen und Risikopositionen im Banken-/Anlagenbuch vorgeschlagen, die im Zusammenhang mit physischen und Transitionsrisiken aus dem Klimawandel entstehen könnten.


In der jeweiligen Risiko-Rubrik sind Kennzahlen von Positionen des Instituts offenzulegen, die zum Klimawandel beitragen und eine negative Auswirkung auf die Kreditqualität der Engagements der Institute bewirken. Gemäß Recital 6 of the Climate Benchmark Standards sind Positionen betroffen aufgrund



  • der Geschäftstätigkeit
  • der Sektoren der Kontrahenten: Als kritische Sektoren werden bspw. unter sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen Vermittlungsunternehmen
  • des Standorts
  • der Energieeffizienz
  • der Sicherheiten
  • von CO2-Emissionen


Nachfolgend werden diese als betroffene Positionen bezeichnet. Die Offenlegung erfolgt in tabellarischer Form.


Die ersten 6 Templates umfassen Informationen zu den Positionen, die von potenziellen oder tatsächlichen Transitionsrisiken durch den Klimawandel betroffen sind. Weiterhin werden Positionen des Anlagen- und Handelsbuches gefordert, die physischen Risiken ausgesetzt sind.
Templates Transitionsrisiken


 


Template Physische Risiken


 


Template Klimawandel Mitigation


 


Template 8-10 fordern abschließend Kennzahlen von Instrumenten zur Minderung von Risiken aus dem Klimawandel. Die Einführung einer Green Asset Ratio (GAR) steht in Verbindung mit der EU-Taxonomie 1 ausgerichteten Aktivitäten, die das Pariser Abkommen umsetzen. Die Ratio gibt Auskunft über die Teile der Exposures, die zu den Zielen des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel beitragen. Die GAR bemisst, im Vergleich zur Summe aller Exposures, das Volumen von finanziellen Vermögensgegenständen im Bankenbuch (Kredite, EK-Instrumente, Schuldverschreibungen), die wesentlich zur Mitigation klimabedingter Risiken beitragen, in absoluter Relation.


Genauere Erläuterung zu den Templates


 


BEISPIEL TEMPLATE

Fraglich ist, inwiefern Kreditinstitute an valide Informationen zum CO2-Abdruck der Geschäftspartner gelangen. Und wie gewährleistet wird, dass die Institute die gleiche Vorgehensweise zur Bestimmung der CO2-Last verwenden.
Zum Beispiel sind für die geforderte Angabe der Energieeffizienz in Template 3 standardisierte Daten verfügbar.

Die Herausforderung für die Institute besteht darin, festzustellen, welche Informationen im Rahmen der quantitativen und qualitativen Berichterstattung bereits vorhanden oder noch zu beschaffen sind und wie diese ermittelt werden können.


2.2 Anforderungen an die quantitative Offenlegung
Im Rahmen der quantitativen Offenlegung werden im ITS lediglich explizite Anforderungen bezüglich Risiken aus dem Klimawandel aus der Rubrik Klima- und Umweltrisiken eingeführt. Es werden Templates mit quantitativen Informationen zu Vermögensgegenständen und Risikopositionen im Banken-/Anlagenbuch vorgeschlagen, die im Zusammenhang mit physischen und Transitionsrisiken aus dem Klimawandel entstehen könnten.


In der jeweiligen Risiko-Rubrik sind Kennzahlen von Positionen des Instituts offenzulegen, die zum Klimawandel beitragen und eine negative Auswirkung auf die Kreditqualität der Engagements der Institute bewirken. Gemäß Recital 6 of the Climate Benchmark Standards sind Positionen betroffen aufgrund



  • der Geschäftstätigkeit
  • der Sektoren der Kontrahenten: Als kritische Sektoren werden bspw. unter sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen Vermittlungsunternehmen
  • des Standorts
  • der Energieeffizienz
  • der Sicherheiten
  • von CO2-Emissionen


Nachfolgend werden diese als betroffene Positionen bezeichnet. Die Offenlegung erfolgt in tabellarischer Form.


Die ersten 6 Templates umfassen Informationen zu den Positionen, die von potenziellen oder tatsächlichen Transitionsrisiken durch den Klimawandel betroffen sind. Weiterhin werden Positionen des Anlagen- und Handelsbuches gefordert, die physischen Risiken ausgesetzt sind.
Templates Transitionsrisiken


 


Template Physische Risiken


 


Template Klimawandel Mitigation


 


Template 8-10 fordern abschließend Kennzahlen von Instrumenten zur Minderung von Risiken aus dem Klimawandel. Die Einführung einer Green Asset Ratio (GAR) steht in Verbindung mit der EU-Taxonomie 1 ausgerichteten Aktivitäten, die das Pariser Abkommen umsetzen. Die Ratio gibt Auskunft über die Teile der Exposures, die zu den Zielen des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel beitragen. Die GAR bemisst, im Vergleich zur Summe aller Exposures, das Volumen von finanziellen Vermögensgegenständen im Bankenbuch (Kredite, EK-Instrumente, Schuldverschreibungen), die wesentlich zur Mitigation klimabedingter Risiken beitragen, in absoluter Relation.


Genauere Erläuterung zu den Templates


 


BEISPIEL TEMPLATE

Fraglich ist, inwiefern Kreditinstitute an valide Informationen zum CO2-Abdruck der Geschäftspartner gelangen. Und wie gewährleistet wird, dass die Institute die gleiche Vorgehensweise zur Bestimmung der CO2-Last verwenden.
Zum Beispiel sind für die geforderte Angabe der Energieeffizienz in Template 3 standardisierte Daten verfügbar.

Die Herausforderung für die Institute besteht darin, festzustellen, welche Informationen im Rahmen der quantitativen und qualitativen Berichterstattung bereits vorhanden oder noch zu beschaffen sind und wie diese ermittelt werden können.


3. Sieben Schritte zur Erfüllung der Anforderungen an das Risikomanagement
Im Hinblick auf das Risikomanagement von ESG-Risiken sind folgende Informationen offenzulegen:



Das strategische Risikomanagement bildet die Grundlage des gesamten Risikomanagementprozesses. Dabei geht es vor allem um die Formulierung von Risikomanagementzielen in Form einer Risikostrategie. Bevor Risikomanagement als kontinuierlicher Prozess eingeführt und gelebt werden kann, müssen zunächst die Grundlagen hinsichtlich der Rahmenbedingungen (z. B. Risikoappetit, Risikotragfähigkeit), der Organisation sowie Funktionen, Verantwortlichkeiten,Informationsfluss und die eigentlichen Prozessphasen definiert werden


Das operative Risikomanagement umfasst den Prozess der systematischen und kontinuierlichen Risikoanalyse von Geschäftsprozessen. Dieser beinhaltet die Identifikation, darunter wird die strukturierte Erfassung der Risiken, die Bewertung der Risiken, die Risikosteuerung, die Überwachung und das Reporting verstanden.



Die Integration von ESG-Risken in diesen Kreislauf wurde in Bezug auf Klima- und Umweltrisiken im EZB-Leitfaden konkretisiert.


Die EZB hat Beurteilungen zur Bewertung des Umgangs mit Klima- und Umweltrisiken von Instituten im Euroraum durchgeführt. Eine Stichprobe zeigte, dass Klimarisiken, wenn überhaupt unter bestehende Risikokategorien wie dem operationellen Risiko (bspw. Reputationsrisiko) berücksichtigt werden. Die Ansätze zur Bewertung der Wesentlichkeit von Klimarisiken sind nicht gründlich und differenziert genug.


Die Schlussfolgerung aus der EZB-Stichprobe ist, dass es für die Institute noch viel zu tun gibt, wenn es um die Integration von ESG-Risiken in das Risikomanagement geht.


Ziel der Integration ist eine langfristige Sicherstellung der Steuerung von Umweltrisiken, aufgrund des über den üblichen Planungshorizont hinausgehenden Zeitraums für Folgen aus klimabedingten Änderungen. Die Anforderungen und deren Umsetzung werden nachfolgend durch sieben Schritte dargestellt.


 



Institute sollen Klima- und Umweltrisiken als Treiber bestehender Risikokategorien in ihre bestehende Risikostrategie für das Risikomanagement integrieren.


Grundlage des Risikomanagementsystems ist die Risikostrategie, welche in einem fortlaufenden Prozess angepasst wird und auf der Geschäftsstrategie begründet ist. Um zu einem ganzheitlichen Risikoansatz zu gelangen und gleichzeitig die langfristigen finanziellen Interessen des Instituts zu wahren, sollte die Strategie auch internationale und nationale Abkommen (Paris 2015, EU-Umweltschutzmaßnahmenpaketen Grüner Deal) berücksichtigen.




Institute sollen die Risiken des Risikoprofils bestimmen, um die Risiken quantifizieren zu können und sie mit einer angemessenen Kapitalausstattung zu versehen.


Durch die Analyse des Geschäftsumfelds werden die Risikotreiber identifiziert.



Auf Ebene der wichtigsten Sektoren und geografischen Gebiete werden für bestehende und künftig angebotene Produkte und Dienstleistungen Risiken ermittelt. Die Risiken werden in die bestehende Taxonomie der ESG-Risikoarten eingeordnet. Interne Faktoren (Betriebsmittel, Investitionen) und externe Faktoren (makroökonomischen Variablen, Politik) des Institutes, die das Geschäftsumfeld beeinflussen, sollten dokumentiert werden.


Klima- und Umweltrisiken können Auslöser für die oben genannten Risikoarten (u.a. Markt, Kreditrisiko) sein. Das heißt, sie lösen sich nicht selbst aus, sondern bewirken, dass anderen Risiken ausgelöst werden. Dabei ist es möglich, dass es sich um mehrere Risikoarten handelt. Zum Beispiel Wertpapiere eines Unternehmens, bei dem Klimaschäden aufgetreten sind, die zu einem plötzlichen Wertverlust führen. Dies hat ein höheres Liquiditätsrisiko, aber auch Reputationsrisiken zur Folge.


Risikoquellen wie Bereiche, Entwicklungen oder Ereignisse müssen permanent kontrolliert werden. Das Geschäftsvolumen der identifizierenten Risikoinventurposition ist zu erfassen.




Im weiteren Schritt erfolgt eine Entscheidung, die Risiken entweder zu akzeptieren, zu minimieren oder zu transferieren. Zur Erhebung der Risiken erfolgt eine quantitative und qualitative Analyse und Bewertung. Letztere gibt Aussagen über die Eintrittswahrscheinlichkeit, Häufigkeiten und das abschätzbare Risikoausmaß.Klima- und Umweltrisiken sollen im Risikomanagements quantifiziert werden.


Eine Risikomatrix gibt einen schnellen Überblick über die für Banken relevanten Branchenrisiken,die Nachhaltigkeitsrisiken als Risikowert im Verhältnis zum Exposure darstellt.



Zur Risikomessung muss eine Vorgehensweise hinsichtlich der Erstellung geeigneter Kennzahlen oder Nutzung von Nachhaltigkeitsratings erfolgen. Festlegung von Leistungskennzahlen (Key Performance Indicators – KPIs) und zentrale Risikoindikatoren (Key Risk Indicators – KRIs) die auf die einzelnen Geschäftsfelder und Portfolios angewandt werden. Die einzelnen Bestandteile stehen dabei nicht nebeneinander, sondern bauen ggfs. aufeinander auf.


Im strategischen Rahmen integrierte klima- und umweltbezogene KPIs sind zum Beispiel: der CO2-Fußabdruck der Vermögenswerte, der durchschnittliche Energieausweis von Immobilienkreditportfolios oder die Anzahl der Immobilien mit verbessertem Energieausweis durch die Finanzierung des Instituts. Zur Berechnung im Rahmen einer ex ante Betrachtung können vergangene Verlustdaten verwendet werden. Dabei ist es wichtig, Experten zu befragen, ob die KRI signifikant sind.




Institute sollten Klima- und Umweltrisiken explizit in ihr Rahmenwerk für den Risikoappetit aufnehmen.


Nachdem Daten gesammelt und bewertet wurden, sollten die Risiken in Abhängigkeit der Wesentlichkeitseinschätzung (Risikomatrix) in der Risikotragfähigkeit als (un-)wesentlich berücksichtigt werden. Die Risikotragfähigkeit (ICAAP) ist die Ermittlung der Risiken sowie des verfügbaren Risikodeckungskapitals und deren Gegenüberstellung, um sicherzustellen, dass das Risikodeckungspotenzial jederzeit größer ist als die Summe der Risiken. Der Vorstand ist der Empfänger und Entscheidungsträger der Risikotragfähigkeit. Die Kontrolle erfolgt durch die Revision, die Wirtschaftsprüfer und die Aufsichtsbehörde.


Ziel ist eine Konzeption für die interne Risikosicht (ICAAP, ILAAP), welche auf Erfahrungswerten basierend darlegt, wieviel Risiko für das Institut als tragbar gilt.


 



Durchführung von Stresstests und Szenarioanalysen und/oder die Beurteilung der Auswirkungen auf die Angemessenheit ihrer Kapitalausstattung.


Mittels Szenarioanalysen muss ermittelt werden, welche Klima- und Umweltrisiken die Geschäftsstrategie kurz- und mittelfristig (3-5 Jahre) beeinflussen. Angesichts der Unsicherheit bezüglich der Entwicklung des Klimawandels und Reaktionen der Gesellschaft stellt dies ein nützliches Instrument zur Überprüfung der Widerstandsfähigkeit des Geschäftsmodells dar. Gefordert ist eine angemessene Berücksichtigung der Risiken bei der Konzeption und Begründung von Szenarien, die auf zukunftsgerichteten Informationen beruhen. Zudem sollen Annahmen hinsichtlich der Auswirkungen und des Zeithorizonts enthalten sein.


Das Institut sollte neben den KRIs auch die Stressresistenz des Portfolios mithilfe eines klimabezogenen Stressszenarios prüfen. Bei der Ausarbeitung von Stresstests sollen diese Risiken im Basisszenario und in mehreren adversen Szenarien berücksichtigt werden. Das Ergebnis dieses Szenarios wird anhand der negativen makroökonomischen Effekte definiert.




Das Risikorahmenwerk sollte um interne Kontrollfunktionen und die regelmäßige Prüfung von Regelungen erweitert werden


Bei Abweichungen vom geplanten Wert erfolgt eine Risikobehandlung oder -bewältigung mittels einer Implementierung risikoreduzierender Minderungstechniken. Konkrete Maßnahmen lassen sich im Zusammenhang zu anderen Instrumenten der Gesamtbanksteuerung, wie zum Beispiel der Balanced Scorecard ableiten. Parallel oder im Anschluss zur Maßnahmenverfolgung sollte eine Überwachung in den Portfolien des Instituts bspw. im Rahmen des Risikocontrollings Anwendung finden. Zudem sollten die Prozesse verbessert werden wie etwa durch optimierte Stresstests mit umfangreicherer Wahrnehmung potenzieller Gefährdungen. Eine konkrete Berücksichtigung von ESG-Risiken im Kreditvergabeprozess wurde von der EZB veröffentlicht.






Im internen Berichtswesen sollten aggregierte Risikodaten zu Klima- und Umweltrisiken berichtet werden und als Grundlage für fundierte Entscheidungen dienen.


Ein entsprechendes Reporting umfasst alle relevanten Risiken, die Entwicklung der Risikosituation, Ergebnisse und die Wirksamkeit des Managements der Risiken sowie angemessene interne Governance und Kontrollrichtlinien. Eine transparente Durchführung kann etwa durch die Einführung gesonderter Ausschüsse für die Prüfung der Klima- und Umweltrisiken des Instituts sowie damit verbundener Richtlinien erfolgen.


3. Sieben Schritte zur Erfüllung der Anforderungen an das Risikomanagement
Im Hinblick auf das Risikomanagement von ESG-Risiken sind folgende Informationen offenzulegen:



Das strategische Risikomanagement bildet die Grundlage des gesamten Risikomanagementprozesses. Dabei geht es vor allem um die Formulierung von Risikomanagementzielen in Form einer Risikostrategie. Bevor Risikomanagement als kontinuierlicher Prozess eingeführt und gelebt werden kann, müssen zunächst die Grundlagen hinsichtlich der Rahmenbedingungen (z. B. Risikoappetit, Risikotragfähigkeit), der Organisation sowie Funktionen, Verantwortlichkeiten,Informationsfluss und die eigentlichen Prozessphasen definiert werden


Das operative Risikomanagement umfasst den Prozess der systematischen und kontinuierlichen Risikoanalyse von Geschäftsprozessen. Dieser beinhaltet die Identifikation, darunter wird die strukturierte Erfassung der Risiken, die Bewertung der Risiken, die Risikosteuerung, die Überwachung und das Reporting verstanden.



Die Integration von ESG-Risken in diesen Kreislauf wurde in Bezug auf Klima- und Umweltrisiken im EZB-Leitfaden konkretisiert.


Die EZB hat Beurteilungen zur Bewertung des Umgangs mit Klima- und Umweltrisiken von Instituten im Euroraum durchgeführt. Eine Stichprobe zeigte, dass Klimarisiken, wenn überhaupt unter bestehende Risikokategorien wie dem operationellen Risiko (bspw. Reputationsrisiko) berücksichtigt werden. Die Ansätze zur Bewertung der Wesentlichkeit von Klimarisiken sind nicht gründlich und differenziert genug.


Die Schlussfolgerung aus der EZB-Stichprobe ist, dass es für die Institute noch viel zu tun gibt, wenn es um die Integration von ESG-Risiken in das Risikomanagement geht.


Ziel der Integration ist eine langfristige Sicherstellung der Steuerung von Umweltrisiken, aufgrund des über den üblichen Planungshorizont hinausgehenden Zeitraums für Folgen aus klimabedingten Änderungen. Die Anforderungen und deren Umsetzung werden nachfolgend durch sieben Schritte dargestellt.


 



Institute sollen Klima- und Umweltrisiken als Treiber bestehender Risikokategorien in ihre bestehende Risikostrategie für das Risikomanagement integrieren.


Grundlage des Risikomanagementsystems ist die Risikostrategie, welche in einem fortlaufenden Prozess angepasst wird und auf der Geschäftsstrategie begründet ist. Um zu einem ganzheitlichen Risikoansatz zu gelangen und gleichzeitig die langfristigen finanziellen Interessen des Instituts zu wahren, sollte die Strategie auch internationale und nationale Abkommen (Paris 2015, EU-Umweltschutzmaßnahmenpaketen Grüner Deal) berücksichtigen.




Institute sollen die Risiken des Risikoprofils bestimmen, um die Risiken quantifizieren zu können und sie mit einer angemessenen Kapitalausstattung zu versehen.


Durch die Analyse des Geschäftsumfelds werden die Risikotreiber identifiziert.



Auf Ebene der wichtigsten Sektoren und geografischen Gebiete werden für bestehende und künftig angebotene Produkte und Dienstleistungen Risiken ermittelt. Die Risiken werden in die bestehende Taxonomie der ESG-Risikoarten eingeordnet. Interne Faktoren (Betriebsmittel, Investitionen) und externe Faktoren (makroökonomischen Variablen, Politik) des Institutes, die das Geschäftsumfeld beeinflussen, sollten dokumentiert werden.


Klima- und Umweltrisiken können Auslöser für die oben genannten Risikoarten (u.a. Markt, Kreditrisiko) sein. Das heißt, sie lösen sich nicht selbst aus, sondern bewirken, dass anderen Risiken ausgelöst werden. Dabei ist es möglich, dass es sich um mehrere Risikoarten handelt. Zum Beispiel Wertpapiere eines Unternehmens, bei dem Klimaschäden aufgetreten sind, die zu einem plötzlichen Wertverlust führen. Dies hat ein höheres Liquiditätsrisiko, aber auch Reputationsrisiken zur Folge.


Risikoquellen wie Bereiche, Entwicklungen oder Ereignisse müssen permanent kontrolliert werden. Das Geschäftsvolumen der identifizierenten Risikoinventurposition ist zu erfassen.




Im weiteren Schritt erfolgt eine Entscheidung, die Risiken entweder zu akzeptieren, zu minimieren oder zu transferieren. Zur Erhebung der Risiken erfolgt eine quantitative und qualitative Analyse und Bewertung. Letztere gibt Aussagen über die Eintrittswahrscheinlichkeit, Häufigkeiten und das abschätzbare Risikoausmaß.Klima- und Umweltrisiken sollen im Risikomanagements quantifiziert werden.


Eine Risikomatrix gibt einen schnellen Überblick über die für Banken relevanten Branchenrisiken,die Nachhaltigkeitsrisiken als Risikowert im Verhältnis zum Exposure darstellt.



Zur Risikomessung muss eine Vorgehensweise hinsichtlich der Erstellung geeigneter Kennzahlen oder Nutzung von Nachhaltigkeitsratings erfolgen. Festlegung von Leistungskennzahlen (Key Performance Indicators – KPIs) und zentrale Risikoindikatoren (Key Risk Indicators – KRIs) die auf die einzelnen Geschäftsfelder und Portfolios angewandt werden. Die einzelnen Bestandteile stehen dabei nicht nebeneinander, sondern bauen ggfs. aufeinander auf.


Im strategischen Rahmen integrierte klima- und umweltbezogene KPIs sind zum Beispiel: der CO2-Fußabdruck der Vermögenswerte, der durchschnittliche Energieausweis von Immobilienkreditportfolios oder die Anzahl der Immobilien mit verbessertem Energieausweis durch die Finanzierung des Instituts. Zur Berechnung im Rahmen einer ex ante Betrachtung können vergangene Verlustdaten verwendet werden. Dabei ist es wichtig, Experten zu befragen, ob die KRI signifikant sind.




Institute sollten Klima- und Umweltrisiken explizit in ihr Rahmenwerk für den Risikoappetit aufnehmen.


Nachdem Daten gesammelt und bewertet wurden, sollten die Risiken in Abhängigkeit der Wesentlichkeitseinschätzung (Risikomatrix) in der Risikotragfähigkeit als (un-)wesentlich berücksichtigt werden. Die Risikotragfähigkeit (ICAAP) ist die Ermittlung der Risiken sowie des verfügbaren Risikodeckungskapitals und deren Gegenüberstellung, um sicherzustellen, dass das Risikodeckungspotenzial jederzeit größer ist als die Summe der Risiken. Der Vorstand ist der Empfänger und Entscheidungsträger der Risikotragfähigkeit. Die Kontrolle erfolgt durch die Revision, die Wirtschaftsprüfer und die Aufsichtsbehörde.


Ziel ist eine Konzeption für die interne Risikosicht (ICAAP, ILAAP), welche auf Erfahrungswerten basierend darlegt, wieviel Risiko für das Institut als tragbar gilt.


 



Durchführung von Stresstests und Szenarioanalysen und/oder die Beurteilung der Auswirkungen auf die Angemessenheit ihrer Kapitalausstattung.


Mittels Szenarioanalysen muss ermittelt werden, welche Klima- und Umweltrisiken die Geschäftsstrategie kurz- und mittelfristig (3-5 Jahre) beeinflussen. Angesichts der Unsicherheit bezüglich der Entwicklung des Klimawandels und Reaktionen der Gesellschaft stellt dies ein nützliches Instrument zur Überprüfung der Widerstandsfähigkeit des Geschäftsmodells dar. Gefordert ist eine angemessene Berücksichtigung der Risiken bei der Konzeption und Begründung von Szenarien, die auf zukunftsgerichteten Informationen beruhen. Zudem sollen Annahmen hinsichtlich der Auswirkungen und des Zeithorizonts enthalten sein.


Das Institut sollte neben den KRIs auch die Stressresistenz des Portfolios mithilfe eines klimabezogenen Stressszenarios prüfen. Bei der Ausarbeitung von Stresstests sollen diese Risiken im Basisszenario und in mehreren adversen Szenarien berücksichtigt werden. Das Ergebnis dieses Szenarios wird anhand der negativen makroökonomischen Effekte definiert.




Das Risikorahmenwerk sollte um interne Kontrollfunktionen und die regelmäßige Prüfung von Regelungen erweitert werden


Bei Abweichungen vom geplanten Wert erfolgt eine Risikobehandlung oder -bewältigung mittels einer Implementierung risikoreduzierender Minderungstechniken. Konkrete Maßnahmen lassen sich im Zusammenhang zu anderen Instrumenten der Gesamtbanksteuerung, wie zum Beispiel der Balanced Scorecard ableiten. Parallel oder im Anschluss zur Maßnahmenverfolgung sollte eine Überwachung in den Portfolien des Instituts bspw. im Rahmen des Risikocontrollings Anwendung finden. Zudem sollten die Prozesse verbessert werden wie etwa durch optimierte Stresstests mit umfangreicherer Wahrnehmung potenzieller Gefährdungen. Eine konkrete Berücksichtigung von ESG-Risiken im Kreditvergabeprozess wurde von der EZB veröffentlicht.






Im internen Berichtswesen sollten aggregierte Risikodaten zu Klima- und Umweltrisiken berichtet werden und als Grundlage für fundierte Entscheidungen dienen.


Ein entsprechendes Reporting umfasst alle relevanten Risiken, die Entwicklung der Risikosituation, Ergebnisse und die Wirksamkeit des Managements der Risiken sowie angemessene interne Governance und Kontrollrichtlinien. Eine transparente Durchführung kann etwa durch die Einführung gesonderter Ausschüsse für die Prüfung der Klima- und Umweltrisiken des Instituts sowie damit verbundener Richtlinien erfolgen.


4. Einschätzung des Aufwands
Durch die Darstellung der Anforderungen qualitativer und quantitativer Offenlegung wurde deutlich, was auf Institute zukommen wird. Die Herausforderungen umfassen bspw. wie in Abschnitt 2 aufgezeigt die Meldung neuer Daten und in Abschnitt 3 die Erfassung dieser Daten sowie der Einführung von entsprechenden Prozessen. Erforderliche Maßnahmen sind:


 



  • Ganzheitlicher Ansatz für Data Governance und systematisches Sammeln und Aggregieren benötigter Daten
  • Anpassung der IT-Systeme zur Risikominderung


Die komplexen Anforderungen des ITS der EBA fordern eine immense Erweiterung der bisherigen qualitativen Offenlegung. Die Vorschläge setzen indirekt neue Mindeststandards in den Offenlegungsbereichen. Dementsprechend sind Bereiche wie Organisation, Daten- und Risikomanagement neu zu definieren.



Zur Gewährleistung einer pünktlichen Umsetzung der Anforderungen ist eine zeitliche Priorisierung der offenzulegenden Daten notwendig. Weiterhin wird eine Bewertung und Anbindung von nutzbaren Datenquellen empfohlen.


Eine Überarbeitung des Datenhaushaltes ist im Rahmen der Integration von ESG-Risiken unabkömmlich. Dies inkludiert das Datenmanagement, die Qualitätssicherung sowie erweiterte Datenbereiche.


Eine Datenanbindung kann durch selbstimplementierte Systeme wie bspw. einer eigenen Datenbank mit CO2-Daten der Kontrahenten aus deren Geschäftsberichten Anwendung finden. Alternativ können Produkte externer Anbieter wie Nachhaltigkeitsratings herangezogen werden.


Zudem sollten bestehende Systeme um Risikocontrolling-Daten oder um Referenztabellen etwa mit Kontrahentenlisten gemäß spezifischen EU-Regulatoren erweitert werden. Durch die Anpassung der (Data) Governance sind die Prozesse sowie das Reporting auf Gesamtbankebene grundsätzlich zu überprüfen.
Die Implementierung neuer Strukturen ist jedoch aufgrund fehlender Informationen wie Best-Practice-Beispielen und unvollständiger Definitionen von Risiken schwierig. Die Herausforderung besteht darin, Risikoarten zu definieren und damit ein konzeptionelles System zu etablieren. Ein gesamtheitlicher Managementansatz, die Prozessierung und Dokumentation erfordern Expertise und Ressourcen. Es gilt frühzeitig einen institutsspezifischen Rahmen zu schaffen, der die Anforderungen angemessen und langfristig umsetzt.


Mit unserer Expertise unterstützen wir Sie gerne dabei, frühzeitig einen institutsspezifischen Rahmen zu schaffen, der die Anforderungen angemessen und langfristig umsetzt.


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4. Einschätzung des Aufwands
Durch die Darstellung der Anforderungen qualitativer und quantitativer Offenlegung wurde deutlich, was auf Institute zukommen wird. Die Herausforderungen umfassen bspw. wie in Abschnitt 2 aufgezeigt die Meldung neuer Daten und in Abschnitt 3 die Erfassung dieser Daten sowie der Einführung von entsprechenden Prozessen. Erforderliche Maßnahmen sind:


 



  • Ganzheitlicher Ansatz für Data Governance und systematisches Sammeln und Aggregieren benötigter Daten
  • Anpassung der IT-Systeme zur Risikominderung


Die komplexen Anforderungen des ITS der EBA fordern eine immense Erweiterung der bisherigen qualitativen Offenlegung. Die Vorschläge setzen indirekt neue Mindeststandards in den Offenlegungsbereichen. Dementsprechend sind Bereiche wie Organisation, Daten- und Risikomanagement neu zu definieren.



Zur Gewährleistung einer pünktlichen Umsetzung der Anforderungen ist eine zeitliche Priorisierung der offenzulegenden Daten notwendig. Weiterhin wird eine Bewertung und Anbindung von nutzbaren Datenquellen empfohlen.


Eine Überarbeitung des Datenhaushaltes ist im Rahmen der Integration von ESG-Risiken unabkömmlich. Dies inkludiert das Datenmanagement, die Qualitätssicherung sowie erweiterte Datenbereiche.


Eine Datenanbindung kann durch selbstimplementierte Systeme wie bspw. einer eigenen Datenbank mit CO2-Daten der Kontrahenten aus deren Geschäftsberichten Anwendung finden. Alternativ können Produkte externer Anbieter wie Nachhaltigkeitsratings herangezogen werden.


Zudem sollten bestehende Systeme um Risikocontrolling-Daten oder um Referenztabellen etwa mit Kontrahentenlisten gemäß spezifischen EU-Regulatoren erweitert werden. Durch die Anpassung der (Data) Governance sind die Prozesse sowie das Reporting auf Gesamtbankebene grundsätzlich zu überprüfen.
Die Implementierung neuer Strukturen ist jedoch aufgrund fehlender Informationen wie Best-Practice-Beispielen und unvollständiger Definitionen von Risiken schwierig. Die Herausforderung besteht darin, Risikoarten zu definieren und damit ein konzeptionelles System zu etablieren. Ein gesamtheitlicher Managementansatz, die Prozessierung und Dokumentation erfordern Expertise und Ressourcen. Es gilt frühzeitig einen institutsspezifischen Rahmen zu schaffen, der die Anforderungen angemessen und langfristig umsetzt.


Mit unserer Expertise unterstützen wir Sie gerne dabei, frühzeitig einen institutsspezifischen Rahmen zu schaffen, der die Anforderungen angemessen und langfristig umsetzt.


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Gina Graupner hat bereits diverse Projekte im Rahmen von Systemumstellungen, Reporting, Qualitätsmanagement und Audit erfolgreich abgeschlossen. Ihre Erfahrungen im Meldewesen und zu Sachverhalten im Rechnungswesen treiben sie an. Aktuell beschäftigt sie sich im Zuge ihrer Masterarbeit verstärkt mit dem Thema ESG und dessen Implikationen für das Risikomanagement von Banken.


Andreas Krekel hat mehr als 8 Jahre Erfahrung in der Beratung von Finanzdienstleistungsunternehmen. Sein Tätigkeitsschwerpunkt liegt in der Analyse, Optimierung sowie Implementierung von risiko- und meldewesenspezifischen regulatorischen Anforderungen. Zu seinem Themenfokus gehören Data Governance, MaRisk sowie Modellierungsvorgaben im Financial- und Non-Financial-Risk Bereich und den Vorschriften der CRR. Neben der Umsetzung, dem Testing und dem (agilen)-Projektmanagement hat er die fachliche und disziplinarische Leitungsverantwortung für die Abteilung Risikomanagement und Meldewesen bei ADVISORI.


Gina Graupner hat bereits diverse Projekte im Rahmen von Systemumstellungen, Reporting, Qualitätsmanagement und Audit erfolgreich abgeschlossen. Ihre Erfahrungen im Meldewesen und zu Sachverhalten im Rechnungswesen treiben sie an. Aktuell beschäftigt sie sich im Zuge ihrer Masterarbeit verstärkt mit dem Thema ESG und dessen Implikationen für das Risikomanagement von Banken.


Andreas Krekel hat mehr als 8 Jahre Erfahrung in der Beratung von Finanzdienstleistungsunternehmen. Sein Tätigkeitsschwerpunkt liegt in der Analyse, Optimierung sowie Implementierung von risiko- und meldewesenspezifischen regulatorischen Anforderungen. Zu seinem Themenfokus gehören Data Governance, MaRisk sowie Modellierungsvorgaben im Financial- und Non-Financial-Risk Bereich und den Vorschriften der CRR. Neben der Umsetzung, dem Testing und dem (agilen)-Projektmanagement hat er die fachliche und disziplinarische Leitungsverantwortung für die Abteilung Risikomanagement und Meldewesen bei ADVISORI.


Die europäischen Aufsichtsbehörden arbeiten über einen gemeinsamen Ausschuss Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um Inhalt und Darstellung der offenzulegenden Informationen näher festzulegen i. S. d. Art. 8 Abs. 4 Tax. VO.
2 Umweltziele: i. S. d. Art. 9 Tax. VO
3 Mitigation: i. S. d. Art. 3 Nr. 9 Tax. VO Anpassung an den Klimawandel und dessen Auswirkungen
4 Klimarisiken: EZB Leitfaden S. 10 und explizit benannt in Art. 449a (EU) No. 575/2013 CRR
5 Das Kreditrisiko bezeichnet allgemein das Risiko, dass ein Kreditnehmer nicht in der Lage ist, die ihm gewährten Kredite voll-ständig oder vertragsgemäß zurückzuzahlen.
6 Das Kreditrisiko kann in Migrationsrisiko und Ausfallrisiko unterteilt werden. Bei dem Migrationsrisiko verschlechtert sich die Bonität des Emittenten, wodurch der Marktpreis der Anleihe oder des Kredits sinkt. Das Migrationsrisiko wird häufig in Form eines Wechsels in eine andere Ratingklasse operationalisiert.
7 Operationelle Risiken resultieren aus der Gefahr von Verlusten, die infolge der Unangemessenheit oder des Versagens von internen Verfahren, Menschen oder Systemen oder infolge externer Ereignisse eintreten.
8 Betreffen die Strategie eines Unternehmens.
9 Das Marktrisiko ist die Gefahr von finanziellen Verlusten, die dadurch entstehen, dass sich die Marktpreise bestimmter Werte wie Zinsen, Aktienkurse, Rohstoffe oder auch Wechselkurse etc. verändern.
10 Das Liquiditätsrisiko: die erforderlichen Mittel zur Begleichung fälliger Zahlungen können nicht oder nur zu erhöhten Refinan-zierungskosten beschafft werden.
11 Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission: Ergänzung von Mindeststandards für EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und für mit Paris abgestimmte EU-Referenzwerte
12 Klimaschädigende Sektoren geregelt unter A bis H und Anhang I Abschnitt L der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006,
13 Beispiele für Scope 3 Emissionen: Versorgung wie Strom, Essen, Reisen, Mülltrennung, Transport, Investitionen, Franchises..
14 EPC von einem Mitgliedsstaat anerkanntes Zertifikat, welches ein Energieniveau eines Gebäudes berechnet gemäß der Energy Performance of Buildings Directive 2010/31/EU. Energieeffizienz umfasst i. S. d. Art. 3 Nr. 12 Tax. VO eine effizientere Energienutzung entlang der gesamten Energieversorgungskette von der Erzeugung bis zum Endverbrauch.
15 Die Stichprobe basiert auf eingereichte ICAAP-Informationen und Befragungen ausgewählter Institute, welche rund 44 % der gesamten Bankaktiva im Euroraum abdecken.
16 Sofern die Risiken als nicht wesentlich bzw. als untergeordnete Risiken eingestuft werden, kann die Analyse in einem Portfolio-Stresstest über operationelle Risiken erfolgen.
17 EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung (EBA/GL/2020/06)


Die europäischen Aufsichtsbehörden arbeiten über einen gemeinsamen Ausschuss Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um Inhalt und Darstellung der offenzulegenden Informationen näher festzulegen i. S. d. Art. 8 Abs. 4 Tax. VO.
2 Umweltziele: i. S. d. Art. 9 Tax. VO
3 Mitigation: i. S. d. Art. 3 Nr. 9 Tax. VO Anpassung an den Klimawandel und dessen Auswirkungen
4 Klimarisiken: EZB Leitfaden S. 10 und explizit benannt in Art. 449a (EU) No. 575/2013 CRR
5 Das Kreditrisiko bezeichnet allgemein das Risiko, dass ein Kreditnehmer nicht in der Lage ist, die ihm gewährten Kredite voll-ständig oder vertragsgemäß zurückzuzahlen.
6 Das Kreditrisiko kann in Migrationsrisiko und Ausfallrisiko unterteilt werden. Bei dem Migrationsrisiko verschlechtert sich die Bonität des Emittenten, wodurch der Marktpreis der Anleihe oder des Kredits sinkt. Das Migrationsrisiko wird häufig in Form eines Wechsels in eine andere Ratingklasse operationalisiert.
7 Operationelle Risiken resultieren aus der Gefahr von Verlusten, die infolge der Unangemessenheit oder des Versagens von internen Verfahren, Menschen oder Systemen oder infolge externer Ereignisse eintreten.
8 Betreffen die Strategie eines Unternehmens.
9 Das Marktrisiko ist die Gefahr von finanziellen Verlusten, die dadurch entstehen, dass sich die Marktpreise bestimmter Werte wie Zinsen, Aktienkurse, Rohstoffe oder auch Wechselkurse etc. verändern.
10 Das Liquiditätsrisiko: die erforderlichen Mittel zur Begleichung fälliger Zahlungen können nicht oder nur zu erhöhten Refinan-zierungskosten beschafft werden.
11 Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission: Ergänzung von Mindeststandards für EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und für mit Paris abgestimmte EU-Referenzwerte
12 Klimaschädigende Sektoren geregelt unter A bis H und Anhang I Abschnitt L der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006,
13 Beispiele für Scope 3 Emissionen: Versorgung wie Strom, Essen, Reisen, Mülltrennung, Transport, Investitionen, Franchises..
14 EPC von einem Mitgliedsstaat anerkanntes Zertifikat, welches ein Energieniveau eines Gebäudes berechnet gemäß der Energy Performance of Buildings Directive 2010/31/EU. Energieeffizienz umfasst i. S. d. Art. 3 Nr. 12 Tax. VO eine effizientere Energienutzung entlang der gesamten Energieversorgungskette von der Erzeugung bis zum Endverbrauch.
15 Die Stichprobe basiert auf eingereichte ICAAP-Informationen und Befragungen ausgewählter Institute, welche rund 44 % der gesamten Bankaktiva im Euroraum abdecken.
16 Sofern die Risiken als nicht wesentlich bzw. als untergeordnete Risiken eingestuft werden, kann die Analyse in einem Portfolio-Stresstest über operationelle Risiken erfolgen.
17 EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung (EBA/GL/2020/06)


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