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COVID-19 Auswirkungen auf die regulatorische Bankenaufsicht



Zusammenfassung

  • COVID-19 ist omnipräsent und schränkt unser gesellschaftliches Zusammenleben vehement ein. 
  • Realwirtschaftliche Folgen durch die Pandemie sind eingetreten. Präzise Vorhersagen über das gesamte Ausmaß der realwirtschaftlichen und finanzwirtschaftlichen Folgen sind noch nicht möglich. Viele Unternehmen leiden bereits nun an Liquiditätsengpässen (oder sind in naher Zukunft bedroht), insbesondere aus den unmittelbar betroffenen Industrien wie Gastronomie, Hotellerie, Touristik, Luftfahrt und Einzelhandel. 
  • Die Bundesregierung sagt unbegrenzte Kreditsummen zur Vergabe über die staatliche Förderbank KfW zu; die Mittel werden über die privaten und genossenschaftlichen Banken sowie Sparkassen vergeben und von der KfW je nach Kreditbetrag zwischen 80 und 100 Prozent besichert. 
  • Die Bankenaufsicht reagiert auf die Belastung der Banken, setzt Vor-Ort-Prüfungen aus, gewährt zeitliche Aufschübe für verschiedene regulatorische Neuerungen und setzt Schwellwerte temporär herunter. 
  • Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht fasst die aktuellen Änderungen und Maßnahmen zusammen. Diese haben im Wesentlichen informativen und unterstützenden Charakter, was zeigt, dass die Aufsicht die Institute in dieser belasteten Phase unterstützen möchte; daher gewährt sie im Rahmen der Möglichkeiten auch einige Erleichterungen. Diese sind prägnant zusammengenfasst: 
  • Verschiebung des EBA-Stresstests, der Stresstests für LSIs sowie Verschiebungen im Kontext der Basel III Implementierung 
  • Rücksicht auf einen zügigen etwas erleichterten operativen Kreditvergabeprozess 
  • Flexibilität bei der Umorganisierung (u.a. Personalverteilung) zur Deckung kurzfristiger Bedarfe im Rahmen der regulatorischen Möglichkeiten 
  • Nutzung der Kapitalpuffer und Liquiditätsreserven 


COVID-19 ist omnipräsent 

COVID-19 ist derzeit omnipräsent. Durch die von der Politik beschlossenen Einschränkungen des öffentlichen Lebens, spüren wir alle als Teil dieser Gesellschaft die Auswirkungen. Das, was vor einigen Wochen noch selbstverständlich war – der Gang zur Arbeit, Dienstreisen, private Urlaubsreisen, Familienbesuche, Restaurantbesuche, Abendveranstaltungen verschiedenster Art u.v.m. – ist aktuell nicht oder nur sehr beschränkt möglich. 



Auswirkungen auf die (Finanz-)Wirtschaft 

Neben den gesellschaftlichen Auswirkungen fürchten Ökonomen, Unternehmen und in Teilen auch die Politik die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise durch erhebliche Schädigung der wirtschaftlichen Infrastruktur aufgrund temporären Stillstandes ganzer Wirtschaftszweige. Insbesondere die Unternehmen aus den Bereichen Gastronomie, Hotellerie, Touristik, Luftfahrt und Einzelhandel sind bereits in Liquiditätsengpässen oder drohen in naher Zukunft hineinzugeraten. 

Die Bundesregierung reagiert daher mit Maßnahmen zur Versorgung der Unternehmen mit Staatskrediten über die KfW, welche schnellstmöglich bereitgestellt werden sollen. 

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier: „Es kommt jetzt darauf an, den Unternehmen schnell und unbürokratisch zu helfen. Eine wichtige Säule ist der Zugang zu Liquidität. Die verbesserten Förderbedingungen im KfW-Sonderprogramm 2020 sind hier eine wichtige Stütze für die Wirtschaft. Anträge werden schnell und unbürokratisch abgewickelt. Die Auszahlung erfolgt schnellstmöglich, denn wir wissen, dass für viele Unternehmen jede Woche zählt.“ 

Die Auszahlung der Unternehmenskredite erfolgt über die privaten und genossenschaftlichen Banken sowie Sparkassen. Die KfW besichert die Darlehen wiederum zu mindestens 80% (und im Falle kleinerer Kredite auch zu 100%) ab und trägt für die Banken, die als direkten Vertragspartnern der Unternehmen eintreten, daher das Ausfallrisiko größtenteils oder vollständig. 

Neben diesen unmittelbaren Auswirkungen enorm ansteigender Zahlen an Kreditanträge, sind die Bilanzen der Kreditinstitute bereits gefüllt mit Darlehen an Unternehmen aus der Zeit vor der Krise – darunter vermutlich auch Unternehmen, deren Überleben aufgrund der Krise nicht sicher ist. Egal wie schwerwiegend die wirtschaftlichen Auswirkungen von COVID-19 mittel- und langfristig sind, steht bereits jetzt fest, dass die Kreditausfälle zunehmen werden.
Umso lohnender scheint ein Blick in die aufsichtsrechtlichen Entwicklungen in dieser kritischen Zeit. 

In diesem Artikel möchten wir daher die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) zusammengefassten Änderungen und gewährten Aufschübe in Bezug auf regulatorische Anforderungen an die Finanzdienstleistungsbranche zusammenfassen und bewerten. 

Angekündigte (kurzfristige) Erleichterungen in der Bankenaufsicht sowie bereitgestellte Informationen 

Aufgrund der aktuell ungewöhnlichen Situation, resultierend in einer hohen Nachfrage an Kreditanträgen sowie zu erwartender Kreditausfälle, hat die BaFin eine Zusammenstellung einer FAQ Liste für die Significant Institutions (SI) veröffentlicht. 

Grundsätzlich weißt die BaFin darauf hin, dass sie und die Deutsche Bundesbank die staatlichen Programme zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise, wie sie über Förderbanken initiiert worden sind, unterstützen und dessen Erfolg erwarten. Die von der KfW dargestellten Rahmenbedingungen (siehe die Kurzfakten zur KfW-Corona-Hilfe) wurden mit der BaFin und der Deutschen Bundesbank abgestimmt und werden begrüßt. 

Wir stellen nachfolgend die wichtigsten Erkenntnisse und Änderungen bereits kategorisiert und zusammengefasst dar. Im Anschluss an diese Übersicht folgen weitere Informationen zu den einzelnen Punkten



KategorieVerschiebungenErleichterungenBeibehaltung / Information
Meldewesen und RegulatorikVerschiebung der LSI-Stresstests unter nationaler Aufsicht von 2021 auf 2022Erleichterungen des GWG (Geldwäschegesetztes) hinsichtlich der Identifizierung natürlicher PersonenFATF (Financial Action Task Force): Flexibilität kann ausgeschöpft werden; dennoch Mahnung zur Einhaltung
 Verschiebungen der Implementierung von Basel IV Standards: Das Basel Committee for Banking Supervision (BIS) kündigt eine Verschiebung mehrerer Standards vom 01. Jan. 2022 auf den 01. Jan. 2023 um ein Jahr an.Meldewesen, insb. FinaRisikoV und Millionenkreditmeldewesen: Verspätete Einreichungen werden vorübergehend geduldet.Ausweis gestundeter Kredite in FINREP: Ausweis gestundeter Kredite, bei denen eine zusätzliche Verzinsung vereinbart wurde, muss nicht erfolgen
  Erleichterung im Großkreditregime für gruppenangehörige Unternehmen: per Antrag im Rahmen von § 2 Abs. 3 GroMiKVCRR II/ CRD V Umsetzung: Abweichungen vom bisherigen Anwendungszeitplan sind nicht geplant.
Kreditvergabe, Kreditrisiken und Sanierung Erleichterungen an die Anforderungen für die Erstellung von Sanierungsplänen bei Less Significant Institutions (LSI)Einstufung der Kreditnehmer in die Intensiv-Betreuung aufgrund der Corona-Krise: Die gemäß BTO 1.2.4 MaRisk festzulegenden Kriterien für den Übergang von der Normalbetreuung in die Intensivbetreuung sind weiterhin anzuwenden.
  Erleichterungen des GWG (Geldwäschegesetztes) hinsichtlich der Identifizierung natürlicher PersonenCRR Ausfalldefinition im Zusammenhang mit einzelfallbezogenen Zinssenkungen aufgrund von COVID-19: Art. 178 (3) (d) der CRR kann nur dann Anwendung finden, wenn der Schuldner in finanzielle Schwierigkeiten gerät, also auch insb., wenn dies aufgrund der COVID-19-Pandemie geschieht.
  Behandlung von Problemkrediten, Erstellung von Sanierungs- und Fortführungsprognosen: Die Anwendung des BTO 1.2.5 Tz.3 (MaRisk) wird von der BaFin derzeit ausgesetzt.Einzelfallbezogene Stundungen von Verbindlichkeiten und Ausfalldefinition: bewirkt für sich genommen nicht, dass der Schuldner als ausgefallen gilt.
  Einstufung der Kreditnehmer in die Intensiv-Betreuung aufgrund der Corona-Krise: Die operative Durchführung der Intensivbetreuung kann der Normalbetreuung angenähert werden.Keine Erleichterungen der Institute im Rahmen der Votierung bei krisenbedingten Kreditentscheidungen: Die Anforderungen gemäß BTO 1.1 Tz. 2 MaRisk nach zwei zustimmenden Voten der Bereiche Markt und Marktfolge bleibt bestehen.
  Einschränkungen zur Vergabe von Überbrückungskrediten im Krisenfall aufgrund der MaRisk (insb. BTO 1.2.1, BTO 1.2.4 und BTO 1.2.5 Aufsicht wird berücksichtigen, dass im Hinblick auf die Prüfung der Vergabe von Überbrückungskrediten im Rahmen banküblicher Sorgfaltspflichten „gewiss andere Maßstäbe anzulegen sind als in Normalzeiten“.Kreditunterlagen nach KWG § 18: Auf Kreditwürdigkeitsprüfung kann höchstens bei zu 100% KfW-besicherten Krediten verzichtet werden.
  Teilweise Erleichterungen der Institute im Rahmen der Votierung bei krisenbedingten Kreditentscheidungen: Bei KfW-Hilfsprogrammen ist es möglich, dass eine zweite Votierung nachträglich erfolgen kann. 
  Kreditunterlagen nach KWG § 18: Gemilderte Maßstäbe an die Kreditwürdigkeitsprüfung. 
Bilanzierung und Bewertung BaFin und Bundesbank stimmten IDW in Bezug auf die Wertminderung von Finanzinstrumenten nach IFRS 9 zu.IFRS 9 Bilanzierung i.V.m. Risikovorsorge der Stufen 1 und 2 in Bezug auf hartes Kernkapital: Zur Gegensteuerung kann Art. 473a der CRR genutzt werden.
  Umgang mit der Publikation von Rechnungslegungsunterlagen: Keine Ahndung bei Fristverstößen bis einschl. 30. Juni 2020. 
  Zeitpunkt- vs. zeitraumbezogene Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit unter IFRS 9: Empfehlung zur Verwendung von langfristig stabilen und auf Erfahrungen der Vergangenheit basierender Szenarioschätzungen im Rahmen von IFRS. 
GovernanceVorübergehende Aussetzung der Internen Revision (IR): Zeitliche Verschiebungen sind im Ermessen, jedoch keine ersatzlose Streichung.Vorübergehender Einsatz von Personalressourcen aus der IR in operativen Bereichen während des Notbetriebs: Einsätze in beratender Funktion möglich.Vorübergehender Einsatz von Personalressourcen aus der IR in operativen Bereichen während des Notbetriebs: grundsätzlich weiterhin nicht erlaubt (MaRisk)
  Handelsaktivitäten von Banken im Homeoffice vs. Regelungen zum Risikomanagement im Handelsbereich: Die strengen Regeln im Handelsraum vorübergehend krisenbedingt für eine Homeoffice-Regelung zu lockern, ist aus Sicht der Aufsicht vom Wortlaut der MaRisk gedeckt.Kombinierte Kapitalpufferregelung im Krisenfall Corona: Den Instituten ist es in der derzeitigen Situation ohne weiteres möglich, das in den Kapitalpuffern gebundene Kapital einzusetzen und insbesondere auch für die Zwecke der Kreditvergabe zu verwenden.
  Vorübergehende Lockerung der strikten Trennung zwischen Markt und Marktfolge: Prinzip der doppelten Votierung bleibt; Flexibilisierung des Mitarbeitereinsatzes vertretbarEigenmittelkennziffer im Krisenfall: Kapitalerhaltungspuffer (CCB), der antizyklische Kapitalpuffer (CCyB) und Eigenmittelzielkennziffer (EMZK als deutsche Umsetzung der P2G) werden zur Abfederung möglicher Krisenauswirkungen genutzt, wobei die Aufsicht lediglich zu informieren und keine Stellungnahme notwendig ist.
   Umgang mit Vor-Ort-Prüfungen (bspw. Jahresabschlussprüfung nach §§ 28ff KWG oder WpHG Prüfung nach § 89 WpHG) Aufgrund der Besonderheit der Sachlage wird es derzeit zugelassen, dass Prüfer von Vor-Ort-Prüfungen absehen.
Liquidität und Liquiditätsrisiko Vorübergehendes Aussetzen des Ausschließlichkeitskriteriums und einhergehende Anrechenbarkeit von Wertpapieren als HQLA im Rahmen der LCR.Behandlung von Zu- und Abflüssen durch Zuschüsse und Kredite im Rahmen von COVID-19-Förderprogrammen in Bezug auf LCR Artikel 26c) der delegierten Verordnung (EU) 2015/61: Voraussetzungen gelten als erfüllt.
   LCR-Unterschreitungen und Nutzung der Liquiditätspuffer
Die Institute dürfen die im Rahmen der Liquiditätsdeckungsanforderung (LCR) gehaltenen liquiden Aktiva in Stressperioden verwenden.
Sonstiges Anwendung EBA-Leitlinien EBA/GL/2020/02: Institute können Informationen für die Gesamtheit von Schuldnern bzw. Risikopositionen übermitteln.Kommunikation der Institute mit der Aufsicht: Bitte um elektronische Kontaktaufnahme zur BaFin und Deutschen Bundesbank.
  Indeckungnahme von Immobilienbeleihungen auf der Grundlage von Gutachten/ Wertermittlungen durch Besichtigungen: vorübergehend ist die Bewertung auch ohne Besichtigung unter gewissen Voraussetzungen möglich. 


Bewertung und Ausblick 

Sowohl die Deutsche Bundesbank als auch die BaFin nutzen ihre Verantwortung im Rahmen ihrer Möglichkeiten, um die Kreditinstitute zu unterstützen. Der Fokus liegt dabei klar darauf, dass die Institute den operativen Betrieb insbesondere in der Kreditvergabe unter erschwerten Bedingungen aufrechterhalten können. So soll das von der Bundesregierung angekündigte Ziel der schnellen und unkomplizierten Versorgung der bedürftigen Unternehmen mit Krediten, um Liquiditätsengpässen entgegenzuwirken, erreicht werden. 

Sicherlich wären aus Bankensicht noch weitere Erleichterungen im Hinblick auf nebensächliche Belastungen im Notbetrieb durch Aufsicht und Prüfung wünschenswert. Auch wären weitere Lockerungen im Zusammenhang mit der Eigenmittelunterlegung denkbar. Allerdings müssen die Regulatoren selbstverständlich auch oder sogar gerade in Krisenzeiten alles Notwendige abverlangen, um eine zusätzliche Finanzkrise als Folge auf die realwirtschaftliche Krise abzuwenden. Daher scheinen die Maßnahmen und insbesondere die kurzfristige möglichst gute Versorgung der Institute mit den notwendigen Informationen als Weg der Mitte, der letztendlich hoffentlich vermag die Stabilität des Finanzsystems aufrecht zu erhalten, die eigentlich gesunden Unternehmen zu retten, ohne dabei gleichzeitig Trittbrettfahrer zu finanzieren. 

In jedem Falle lohnt sich ein regelmäßiger Blick auf die Website der BaFin, da neue Entwicklungen und wichtige Informationen ständig aktualisiert werden. 


Wie ADVISORI Ihnen hilft 

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Detaillierte Informationen zu Verschiebungen, Erleichterungen und Informationen 

Hinweis auf FATF (Financial Action Task Force): Flexibilität im Zusammenhang eines risikoorientierten Ansatzes bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung soll von den Instituten genutzt werden; dennoch die Mahnung wachsam für neue und bestehende Risiken bleiben.


EBA Guidelines zu allgemeinen Zahlungsmoratorien (EBA/GL/2020/02):
Meldeerleichterung im Zusammenhang mit der Übermittlung von Schuldnern und Risikopositionen im Anwendungsbereich von allg. Zahlungsmoratorien, die aufgrund der Corona-Krise kurzfristig entstehen


Erleichterungen an die Anforderungen für die Erstellung von Sanierungsplänen bei Less Significant Institutions (LSI):
Spezielle Erleichterungen der Aufsicht aufgrund der COVID–19 Pandemie je nach Kategorisierung des Instituts in 

  • potenziell systemgefährdendes Institut (PSI), 
  • weniger bedeutendes Institut mit hoher Priorität, aber kein PSI (HP-LSI) oder 
  • LSI mit vereinfachten Anforderungen an die Sanierungsplanung. 

Stellungnahmen zum IDW Hinweis zur Bilanzierung und Bewertung von Wertminderungen von Finanzinstrumenten nach IFRS 9 im Quartalsabschluss von Banken: BaFin und Deutsche Bundesbank schließen sich der Auffassung der Bundesregierung sowie Bundestag und Bundesrat an; Es sei zu erwarten, dass „die Banken die aktuellen und künftigen Erkenntnisse in den Regelprozess einfließen lassen werden.“ Damit erfolgt keine pauschale Herabstufung von IFRS 9 Stufe 1 nach Stufe 2.


Verschiebung der LSI-Stresstests unter nationaler Aufsicht von 2021 auf 2021: Der vorläufige Zeitplan einschließlich des für Herbst 2020 geplanten Probelaufs wird somit um ein Jahr nach hinten gesetzt. BaFin und Bundesbank werden mit einem neuen Zeitplan an das Fachgremium LSI-Stresstests herantreten, sobald sie die Folgen der Corona-Pandemie besser abschätzen können. 


Erleichterungen des GWG (Geldwäschegesetztes) hinsichtlich der Identifizierung natürlicher Personen bei der Vergabe staatlicher Förderkredite als Gegenmaßnahme zu den wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie:
Keine Beanstandung bei Einhaltung der Identifizierungsprozesse nach Maßgabe des § 14 Geldwäschegesetz (Vereinfachte Sorgfaltspflichten); Dennoch betont die BaFin, dass die effektive Bekämpfung der Kriminalität, insbesondere von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, auch während der Corona-Krise sichergestellt sein muss.


Kommunikation der Institute mit der Aufsicht: Bitte um elektronische Kontaktaufnahme zur BaFin und Deutschen Bundesbank, sofern möglich; Telefon- oder Präsenztermine nur nach Absprache. 


Governance: Behandlung von Problemkrediten, Erstellung von Sanierungs- und Fortführungsprognosen:
Die Anwendung des BTO 1.2.5 Tz.3 (MaRisk) wird von der BaFin derzeit ausgesetzt. Demnach müssen Institute speziell für eigentlich gesunde Unternehmen, die aufgrund der COVID-19-Krise in Liquiditätsengpässe gekommen sind, nicht umgehend entscheiden, ob es eine erforderliche Sanierung begleitet. Stattdessen muss das Institut im Rahmen einer bankinternen Bewertung zu dem Schluss kommen, dass das Unternehmen (nach der Krise) überlebensfähig ist (wieder Kapitaldienst erwirtschaften wird bzw. ohne Corona-Krise kein Sanierungsfall geworden wäre).


Ausweis gestundeter Kredite in FINREP:
Ausweis gestundeter Kredite bei denen eine zusätzliche Verzinsung zu den ursprünglich vereinbarten Konditionen („zum ursprünglichen Effektivzins“) vereinbart ist, müssen nicht in F18 und F19 ausgewiesen werden. 


CRR II/ CRD V Umsetzung: Abweichungen vom bisherigen Anwendungszeitplan sind nicht geplant. Auch wird es keine Aufschübe bei der Verhängung bankaufsichtlicher Maßnahmen geben. Allerdings sollen keine zusätzlichen Belastungen entstehen: „Die gewählten Mittel werden dabei die besondere Situation berücksichtigen, in der sich der Finanzmarkt aktuell befindet […]“. 


Meldewesen, insb. FinaRisikoV und Millionenkreditmeldewesen:
Verspätete Einreichungen sollen nicht aufgegriffen werden. Außerdem soll ein zusätzlich modifizierter Einreichungsweg für Stammdatenmeldungen des Groß- und Millionenkreditmeldewesens eingerichtet werden. 


Immobiliensicherheiten bei der Ermittlung der Eigenmittelanforderungen nach CRR:
vorübergehend wird die Aufsicht nicht beanstanden, wenn entgegen der Vorgaben der CRR und SolvV eine Immobilie auch ohne vorherige Besichtigung des Beleihungsobjektes als Sicherheit berücksichtigt wird. 


Einstufung der Kreditnehmer in die Intensiv-Betreuung aufgrund der Corona-Krise:
Die gemäß BTO 1.2.4 MaRisk festzulegenden Kriterien für den Übergang von der Normalbetreuung in die Intensivbetreuung sind weiterhin anzuwenden. Allerdings wird darauf hingewiesen, dass die MaRisk aufgrund ihrer „prinzipienorientierten Anforderungen“ eine „situationsangepasste Umsetzung“ und somit Handlungsspielräume eröffnet. 


CRR Ausfalldefinition im Zusammenhang mit einzelfallbezogenen Zinssenkungen aufgrund von COVID-19:
Art. 178 (3) (d) der CRR kann nur dann Anwendung finden, wenn der Schuldner in finanzielle Schwierigkeiten gerät, also auch insb., wenn dies aufgrund der COVID-19-Pandemie geschieht. In allen anderen Fällen von individuellen Zinssenkungen kann Art. 178 (3) (d) der CRR nicht angewandt werden. 


Erleichterung im Großkreditregime für gruppenangehörige Unternehmen:
Es bestehen bereits Möglichkeiten dafür per Antrag im Rahmen von § 2 Abs. 3 GroMiKV. 


Kreditrisiken: Einzelfallbezogene Stundungen von Verbindlichkeiten und Ausfalldefinition:
Wenn eine Verbindlichkeit einzelfallbezogen, d.h. nicht im Rahmen eines allgemeinen Zahlungsmoratoriums, gestundet wird, aber auf die gestundeten Beträge eine Verzinsung zu den ursprünglich vereinbarten Konditionen („zum ursprünglichen Effektivzins“) vereinbart ist, bewirkt dies für sich genommen nicht, dass der Schuldner als ausgefallen gilt. 


Bilanzierung und Bewertung: Umgang mit der Publikation von Rechnungslegungsunterlagen:
Fristverstöße bei der Erstellung, Einreichung bzw. Publikation der Rechnungslegungsunterlagen des vergangenen Geschäftsjahres 2019 bzw. eines vergangenen oder ablaufenden Geschäftsjahres 2019/20 werden aufgrund der aktuellen Sachlage bis zum 30.06.2020 nicht geahndet.


 

Bilanzierung und Bewertung: Muss ein Institut, das nach IFRS 9 bilanziert, erhöhte Risikovorsorge der Stufen 1 und 2 in vollem Umfang vom harten Kernkapital abziehen?
Nein, ein Institut kann die Übergangsvorschrift in Art. 473a CRR nutzen, um gegenzusteuern. 


Bilanzierung und Bewertung: Zeitpunkt- vs. zeitraumbezogene Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit unter IFRS 9
Die BaFin empfiehlt, dass Institute für die Schätzung der erwarteten Kreditverluste und für die Beurteilung der Erforderlichkeit eines Stufentransfers innerhalb des Rahmens, den IFRS bietet, ein größeres Gewicht auf langfristig stabile und auf Erfahrungen der Vergangenheit basierende Szenarioschätzungen zu legen. 


Governance: Vorübergehende Aussetzung der Internen Revision (IR)
Zeitliche Verschiebungen aufgrund drängender Themen der relevanten Ansprechpartner im Zuge der Corona-Krise sind im Ermessen. 


Governance: Vorübergehender Einsatz von Personalressourcen aus der IR in operativen Bereichen während des Notbetriebs:
In der IR beschäftigte Mitarbeiter dürfen grundsätzlich nicht mit revisionsfremden Aufgaben betraut werden (BT 2.2 Tz. 2 MaRisk). Allerdings weist die BaFin darauf hin, dass die IR gemäß BT 2.2 Tz. 2 MaRisk – soweit ihre Unabhängigkeit gewährleistet ist – im Rahmen ihrer Aufgaben für andere Organisationseinheiten des Instituts beratend tätig sein kann. 


Governance: Handelsaktivitäten von Banken im Homeoffice vs. Regelungen zum Risikomanagement im Handelsbereich
Die strengen Regeln im Handelsraum vorübergehend krisenbedingt für eine Homeoffice-Regelung zu lockern, ist aus Sicht der Aufsicht vom Wortlaut der MaRisk gedeckt und bankaufsichtlich vertretbar, wenn nicht sogar – als Teil eines Notfallkonzeptes i. S. von AT 7.3. – in Krisensituationen erforderlich.
Die BaFin wird vorübergehend im Rahmen der Corona-Krise entsprechende Verstöße nicht beanstanden. 


Governance: Kombinierte Kapitalpufferregelung im Krisenfall
Den Instituten ist es in der derzeitigen Situation ohne weiteres möglich, das in den Kapitalpuffern gebundene Kapital einzusetzen und insbesondere auch für die Zwecke der Kreditvergabe zu verwenden. Unterschreitet ein Institut die kombinierte Kapitalpufferanforderung, bedeutet dies keine Verletzung aufsichtlicher Mindestkapitalanforderungen, sondern stellt eine zweckgerichtete Nutzung des vorhandenen Eigenkapitals dar. Es besteht daher auch keinerlei Anlass für die zuständigen Aufsichtsbehörden, diese sachgerechte Nutzung der Kapitalpuffer zu beanstanden. 


Governance: Eigenmittelkennziffer im Krisenfall
Die Kapitalpufferanforderungen wie Kapitalerhaltungspuffer (CCB), der antizyklische Kapitalpuffer (CCyB) und Eigenmittelzielkennziffer (EMZK als deutsche Umsetzung der P2G) sind als Puffer für Stressphasen wie die gegenwärtige Lage gedacht. Damit können Institute sie auch zur Abfederung möglicher Krisenauswirkungen nutzen. 


Governance: Einschränkungen zur Vergabe von Überbrückungskrediten im Krisenfall aufgrund der MaRisk (insb. BTO 1.2.1, BTO 1.2.4 und BTO 1.2.5)
Die BaFin weist darauf hin, dass die Kriterien und unter welchen Voraussetzungen eine Stundung zugunsten eines Kreditnehmers oder die Gewährung eines neuen Kredits als Überbrückungskredit überhaupt erfolgen darf, von den Instituten im Rahmen banküblicher Sorgfaltspflichten in eigener geschäftspolitischer Verantwortung festzulegen sind. Daran, was noch als banküblich gelten darf, sind im Fall einer schweren Krise bzw. eines externen Schocks mit einer unerwarteten Fallzahl von Intensiv- und Problemkrediten gewiss andere Maßstäbe anzulegen als in Normalzeiten. Dies wird die Aufsicht entsprechend berücksichtigen. 


Governance: Erleichterungen der Institute im Rahmen der Votierung bei krisenbedingten Kreditentscheidungen
Die Anforderungen gemäß BTO 1.1 Tz. 2 MaRisk nach zwei zustimmenden Voten der Bereiche Markt und Marktfolge bleibt bestehen. Trotz der Herausforderungen durch die aktuelle Krise und der zu erwartenden personellen Engpässe in einzelnen Abteilungen in Instituten erscheint der völlige Verzicht auf zwei Voten in Markt und Marktfolge nicht vertretbar. 


Governance: Vorübergehende Lockerung der strikten Trennung zwischen Markt und Marktfolge
Das Prinzip der doppelten Votierung im risikorelevanten Kreditgeschäft soll also grundsätzlich beachtet werden. Um krisenbedingte Personalengpässe abzufedern, hält die BaFin in Ausnahmefällen eine Flexibilisierung des Mitarbeitereinsatzes im Sinne wechselnder Aufteilung der krediterfahrenen Mitarbeiter zwischen den Bereichen Markt und Marktfolge für vertretbar, um dadurch die Operationsfähigkeit der Institute zu erhalten. 


Kreditunterlagen nach KWG § 18 In der aktuellen singulären Krisensituation wird die BaFin andere Maßstäbe an die Kreditwürdigkeitsprüfung anlegen als in Normalzeiten; dies gilt in besonderem Maße für Kredite an Unternehmen, welche erst durch die Corona-Krise in finanzielle Schieflage geraten sind und aktuell einen Kredit über die KfW-Hilfsprogramme erhalten sollen. Hinsichtlich der Einreichung der Jahresabschlüsse, legt die BaFin § 18 so aus, dass der letzte verfügbare Jahresabschluss vorzulegen ist. Grundsätzlich ist ein Verzicht auf eine Kreditwürdigkeitsprüfung durch den Kreditgeber, die § 18 KWG vorschreibt, nicht sinnvoll und folglich abzulehnen. 


Liquiditätsrisiko: Vorübergehendes Aussetzen des Ausschließlichkeitskriteriums und einhergehende Anrechenbarkeit von Wertpapieren als HQLA im Rahmen der LCR
Anteile und Anlagen in Investmentfonds können laut Delegierter Verordnung zur LCR „EU 2015/61“ (LCR DV) unter Berücksichtigung der übrigen Kriterien nur als hochliquide Aktiva (HQLA) angerechnet werden, wenn die Sondervermögen der Fonds selbst ausschließlich aus HQLA bestehen.
Für von weniger bedeutenden Kreditinstituten (LSI) gehaltene Spezialfonds, die nur einen Anleger haben und bei denen dieser Anleger auch die Anlagerichtlinien für den Investmentfonds vorgibt, so genannte Ein-Anleger-Spezialfonds, wird das oben erläuterte Ausschließlichkeitskriterium vorrübergehend ausgesetzt.


Liquiditätsrisiko: Behandlung von Zu- und Abflüssen durch Zuschüsse und Kredite im Rahmen von COVID-19-Förderprogrammen in Bezug auf LCR Artikel 26c) der delegierten Verordnung (EU) 2015/61
Die Voraussetzung gemäß Artikel 26 der delegierten Verordnung (EU) 2015/61 sind bei Zu- und Abflüssen aus vorfinanzierten Ausreichungen von Zuschüssen und Kredite im Rahmen von staatlichen COVID-19-Förderprogrammen des Bundes oder der Bundesländer erfüllt, wenn der mit dem Abfluss einhergehende Zufluss innerhalb von zehn Tagen eingeht und die Ausreichungen vom Bund oder einem Bundesland zugesagt worden sind. 


Liquiditätsrisiko: LCR-Unterschreitungen und Nutzung der Liquiditätspuffer
Die Institute dürfen die im Rahmen der Liquiditätsdeckungsanforderung (LCR) gehaltenen liquiden Aktiva in Stressperioden verwenden. Eine Nutzung der Liquiditätspuffer ist somit auch in der aktuellen Situation möglich, ohne dass eine damit einhergehende Unterschreitung der LCR-Mindestanforderung einer Vorab-genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde bedarf. Gemäß Art. 414 CRR ist eine bestehende oder bevorstehende Unterschreitung der LCR-Mindestanforderung den zuständigen Behörden lediglich unverzüglich anzuzeigen. 


Pfandbriefe: Indeckungnahme von Immobilienbeleihungen auf der Grundlage von Gutachten/ Wertermittlungen durch Besichtigungen
Aufgrund bestehender Reisebeschränkungen sowie der Vorgaben zur Einschränkung persönlicher Kontakte ist derzeit eine ansonsten obligatorische Außen- und insbesondere Innenbesichtigung zu beleihender Immobilienobjekte allenfalls nur noch sehr eingeschränkt möglich. Vor diesem Hintergrund wird die BaFin es in diesen Fällen vorübergehend nicht beanstanden, wenn Pfandbriefbanken – SIs und LSIs – Indeckungnahmen auf der Grundlage von Wertermittlungen nach Beleihungswertermittlungsverordnung (BelWertV) auch ohne vorherige Besichtigung des Beleihungsobjekts vornehmen.
Allerdings gibt die BaFin einige Voraussetzungen für die Feststellung des Beleihungswertes ohne Besichtigung vor. 


Umgang mit Vor-Ort-Prüfungen (bspw. Jahresabschlussprüfung nach §§ 28ff KWG oder WpHG Prüfung nach § 89 WpHG)
Aufgrund der Besonderheit der Sachlage wird es derzeit zugelassen, dass Prüfer von Vor-Ort-Prüfungen absehen. Dabei weist die BaFin deutlich darauf hin, dass es sich hierbei um eine Ausnahme handelt, die nur während der Hochzeit der Corona-Infektionen und der Geltungsdauer der Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie gilt. 

Vor-Ort-Prüfungen der Bankenaufsicht, wie z.B. bankgeschäftliche Prüfungen, die durch die Deutsche Bundesbank durchgeführt werden, Deckungsprüfungen (SIs und LSIs) u.a. werden vorläufig ausgesetzt. Bereits begonnene Prüfungen werden nach Möglichkeit ohne Vor-Ort-Prüfungshandlungen zu Ende geführt. Neue Routineprüfungen werden vorläufig nicht angeordnet. 


Verschiebungen einiger Teile der Basel IV Implementierung: Das Basel Committee for Banking Supervision (BIS) kündigt eine Verschiebung mehrerer Standards vom 01. Jan. 2022 auf den 01. Jan. 2023 um ein Jahr (s. dazu auch https://www.bis.org/press/p200327.htm

  • Revised leverage ratio framework and G-SIB buffer 
  • Revised standardised approach for credit risk 
  • Revised IRB approach for credit risk 
  • Revised operational risk framework 
  • Revised CVA framework 
  • Revised market risk framework 
  • Output floor – zusätzliche Verschiebung der Überhangsregelungen von Jan. 2027 auf Jan 2028 
  • Revised Pillar 3 disclosure framework 

Die oben aufgeführten Informationen sind eine Zusammenstellung der BaFin als Reaktion auf die COVID-19-Krise. Aufgrund einer übersichtlichen Darstellung sind die Darstellungen teilweise verkürzt. Für die ausführliche Darstellung der BaFin sei auf https://www.bafin.de/DE/Aufsicht/CoronaVirus/CoronaVirus_node.html?cms_gtp=13831694_unnamed%253D2%252613831636_list%253D3 verwiesen. 

Über den Autor:

Sebastian Rüttgers ist als Unternehmensberater mit den Schwerpunkten Regulatorik und Risikomanagement in Banken tätig. Seit nunmehr vier Jahren beschäftigt er sich mit Entwicklung von regulatorischen Anforderungen insbesondere im Kreditgeschäft sowie dem aufsichtsrechtlichen Reporting (Meldewesen) sowie deren fachliche und technische Umsetzung.


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